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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: VI ZR 315/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 315/03

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust des Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe des Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit bestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß des Prozeßvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Arbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Wertung im Einzelfall.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, war keine Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig hätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm gewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte.

Nach den früheren und jetzt geltenden Vorschriften gilt nämlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des Integrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung erfolgt (vgl. § 22 SchwbG, § 92 SGB IX).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.195,79 €

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