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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 317/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 321a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. März 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Soweit die Klägerin die zweiwöchige Rügefrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.

Der von der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revisionsverfahrens.

Ende der Entscheidung

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