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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: VI ZR 322/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 842
BGB § 252
BGB §§ 842, 252

Für die gemäß § 252 BGB erforderliche Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis hat der Tatrichter auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - OLG Hamm LG Siegen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 322/97

Verkündet am: 27. Oktober 1998

Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10. Juni 1989 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, der bei diesem Unfall unter anderem eine dislozierte Fraktur des Talushalses (Sprungbein) erlitt, übte im Unfallzeitpunkt auf einem von seinem Vater angemieteten Grundstück eine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeugmeister aus und arbeitete daneben als Aushilfstaxifahrer.

Zum 31. Dezember 1990 gab er die selbständige Tätigkeit wegen gesundheitlicher Probleme und Schwierigkeiten mit seinem Vater auf. Vom 1. Januar 1991 bis 22. Januar 1992 war er als angestellter Kraftfahrzeugmeister bei Firma F. in Bayern tätig und erzielte dort ein monatliches Einkommen von 4.200 DM brutto/Monat. Diese Stelle gab er wegen gesundheitlicher Probleme und "weil er in der bayerischen Provinz zu verkümmern drohte" auf. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 11. Januar bis 1. Februar 1994 bei Firma B. in L. mit einem Monatslohn von 4.700 DM brutto als Kraftfahrzeugmeister angestellt. Firma B. kündigte dem Kläger, nachdem dieser von seinem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des - zuletzt mit 93.144,30 DM bezifferten - Verdienstausfalles verlangt, den er aufgrund des Unfalls erlitten habe, und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines künftig entstehenden Verdienstausfallschadens verpflichtet sei.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 71.298,63 DM nebst Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen und im übrigen die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger leide unfallbedingt an einer Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes links bei erheblich schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes links. Es sei daher nicht auszuschließen, daß ihm in Zukunft ein Verdienstausfallschaden entstehe. Für die Vergangenheit habe der Kläger einen durch eine unfallbedingte Erkrankung entstandenen Verdienstausfall jedoch nicht bewiesen. Er habe nämlich nach eigenen Angaben vor dem Unfall aus selbständiger Tätigkeit ungefähr 2.000 bis 2.500 DM Gewinn erzielt. Nach dem Unfall aber habe er eine Berufsgenossenschaftsrente bezogen und Arbeitslosenhilfe erhalten, so daß er auch nach dem Unfall Einkommen in etwa gleicher Höhe wie vor dem Unfall gehabt habe. Ferner habe der Kläger Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer, die er bisher nicht näher dargelegt habe; es sei davon auszugehen, daß dem Kläger aus dieser Tätigkeit auch Trinkgelder zuflössen. Dafür, daß dem Kläger nach dem Unfall kein geringeres Einkommen als vorher zur Verfügung stehe, spreche auch, daß sich der Kläger in den vergangenen Jahren nicht nennenswert um eine andere Tätigkeit bemüht habe, wie die von ihm vorgelegten Unterlagen ergäben. Auf die Einstellung bei der Firma F. könne sich der Kläger nicht berufen. Seine Einkommensverhältnisse seien allein durch seine Tätigkeit vor dem Unfall geprägt.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft versäumt, die nach §§ 842, 252 BGB gebotene Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis anzustellen. Für die Grundlagen dieser Prognose des erzielbaren Gewinnes ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454). Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben vor dem Unfall ungefähr 2.000 DM bis 2.500 DM Gewinn erzielt. Dabei hat es - insoweit in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag - darauf abgestellt, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt als selbständiger Kraftfahrzeugmeister mit einem entsprechenden Einkommen tätig war. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist aber nur einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung und nicht allein ausschlaggebend. Bei der Prognose muß der Tatrichter vielmehr als weitere Faktoren auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, wie die Einkommensentwicklung verlaufen wäre, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Zwar ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie die Berücksichtigung von Gewinnsteigerungen vermißt. Für eine derartige positive Entwicklung hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen vorgetragen.

Das Berufungsgericht hätte aber berücksichtigen müssen, daß der Kläger nach dem Unfall, jedoch unabhängig von diesem, aufgrund eines Streits mit seinem Vater das selbständige Erwerbsgeschäft nach Kündigung der Mieträume durch den Vater aufgegeben hat. Auf der Grundlage dieser Feststellung hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß gleiches auch ohne den Unfall nahegelegen hätte. In diesem Falle wäre dem Kläger auch ohne das Unfallereignis die Möglichkeit eröffnet gewesen, als Kraftfahrzeugmeister in nichtselbständiger Arbeit mit höherem Einkommen tätig zu werden. Entsprechendes gilt für den Fall, daß sich die Gewinne aus selbständiger Arbeit weiterhin unbefriedigend entwickelt hätten.

Der Kläger hat seinen Schadensberechnungen dementsprechend Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt. Das durfte das Berufungsgericht nicht ohne hinreichende Feststellungen zu einer gegenteiligen Prognose übergehen und infolgedessen seinen Überlegungen nicht einen Gewinn von lediglich 2.000 bis 2.500 DM aus selbständiger Tätigkeit zugrunde legen.

Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, der Kläger könne sich nicht auf ein höheres Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit berufen, weil er seine Anstellung bei Firma F. unfallunabhängig aufgegeben habe, sich eine beabsichtigte Beteiligung an einem Taxiunternehmen zerschlagen habe und auch eine weitere nichtselbständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister 1994 gescheitert sei, rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat (§ 287 Abs. 1 ZPO). Zwar hat der Kläger als zusätzlichen Grund für seine Kündigung der Anstellung bei Firma F. angeführt, das soziale Umfeld habe seinen angestammten Lebensbedingungen nicht entsprochen und er habe "in der bayerischen Provinz zu verkümmern" gedroht. In erster Linie hat er jedoch stets vorgetragen, er habe unfallbedingt wegen seiner Verletzungen die Stelle nicht auf Dauer ausfüllen können und sie deshalb aufgegeben; dafür hat er Beweis durch das Zeugnis des damaligen Arbeitgebers angeboten. Er hat weiter darauf hingewiesen, daß er infolgedessen vom Arbeitsamt ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld erhalten habe. Der Kläger hat zudem dargelegt, er habe auch die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister bei Firma B. in seiner Heimat unfallbedingt aus Gesundheitsgründen nicht durchgehalten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag verfahrensfehlerhaft (§ 287 ZPO) übergangen, indem es den dargelegten und unter Beweis gestellten objektiven Gründen nicht nachgegangen ist und das Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei seiner Würdigung deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Vortrag war schlüssig und durfte bei der Prognoseentscheidung nicht übergangen werden.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Bewertung der Einnahmen des Klägers aus dessen Tätigkeit als Taxifahrer. Zum einen berücksichtigt das Berufungsgericht die Einnahmen des Klägers als Aushilfstaxifahrer neben seiner selbständigen Tätigkeit im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht bei der Prognose der ohne den Unfall erzielten Einkünfte. Das wäre jedoch geboten gewesen, wenn das Berufungsgericht diese Einkünfte bei dem erzielten realen Einkommen des Kläger berücksichtigte.

3. Die Revision beanstandet ferner zutreffend die Bemessung der Einkünfte des Klägers aus der Aushilfstätigkeit als Taxifahrer. Das Berufungsgericht hat zur Höhe der aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen keine konkreten Feststellungen getroffen. Aus den Bescheinigungen der Firma R. ergaben sich hierzu lediglich Einnahmen von 120 DM/Monat für die Zeit von August 1993 bis März 1995; erst für die spätere Zeit sind Einnahmen von 580 DM bis 610 DM/Monat mitgeteilt. Ein bloßer, zudem nicht näher begründeter Verdacht weiterer Einkünfte vermag als Schätzungsgrundlage nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht auszureichen. Für die vom Berufungsgericht erwähnten, aber in der Höhe nicht bemessenen Trinkgelder sind Anhaltspunkte bei den vom Kläger behaupteten Kurierfahrten nicht ersichtlich. Zusätzliche Monatseinnahmen von zunächst 120 DM reichen jedoch nicht aus, um zu Einkünften zu gelangen, die mit den vom Berufungsgericht als Prognose zugrunde gelegten Monatseinkünften von 2.000 bis 2.500 DM vergleichbar sind.

4. Die kurzen und pauschalen Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem möglicherweise nicht ausreichenden Bemühen des Klägers um Ersatztätigkeiten nur im Raum O. genügen ohne weitere - rechts- und verfahrensfehlerfreie - Feststellungen nicht, um ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 re.Sp.) zu bejahen. Dazu hätte es näherer Ausführungen bedurft, daß der Kläger überhaupt die Möglichkeit hatte, seine verbleibende Arbeitskraft nutzbringend einzusetzen.

Ende der Entscheidung

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