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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: VI ZR 329/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 329/03

vom 14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht bei der Schätzung des Erwerbsschadens für das Jahr 1992 dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte den Vortrag der Klägerin dazu in der Berufungsbegründung bestritten hatte, liegt kein symptomatischer Rechtsfehler vor, der aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision erforderlich machen könnte. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Fehler nicht beizumessen. Ihm kommt auch kein Nachahmungseffekt zu. Der Beklagte wird durch das Übergehen seines Vortrags auch nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bezüglich der Ursächlichkeit der Schädigung für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 65.916,39 €

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