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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VI ZR 340/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 340/01

vom

5. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt daher nicht in Betracht.



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