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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: VI ZR 350/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 350/03

vom

11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Dem Berufungsurteil ist keine Feststellung zu entnehmen, daß die Schädlichkeit der Produkte der Beklagten im Hinblick auf die Beschwerden der Klägerin auch im Falle einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte erkannt worden sei, auch wenn die gewerbliche Verbreitung von PCP zwischenzeitlich verboten worden ist. Auf die Frage der Erkennbarkeit einer eventuellen Gefährlichkeit dieser Produkte kam es deshalb nicht an. Soweit das Berufungsgericht diese Erkennbarkeit eventueller Gefahren dem Fehler des Produkts zuordnet, begegnet das aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Ein Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der eine Zulassung der Revision erforderte, liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte erhöhte Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich der Gefährlichkeit der Produkte und ihrer Erkennbarkeit für den Hersteller gestellt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verstoßen, daß es die angebotenen Beweise nicht erhoben hat und in seinem Urteil nicht im einzelnen auf den Vortrag in der Berufungsbegründung und das dazu vorgelegt frühere Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingegangen ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 153.786,18 €

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