Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 356/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 847
ZPO § 511
ZPO § 511 a
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 356/00

Verkündet am: 2. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am 2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.

Die Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld beantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen Schaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in Höhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, denn die Klägerin sei durch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zugesprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle eine Beschwer, weil das Landgericht der Klägerin den Betrag zuerkannt habe, den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.

II.

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO).

1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist eine Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben.

a) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin ist vom Landgericht das zugesprochen worden, was sie begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr selbst angegebenen Größenordnung von 10.000 DM. Die Klägerin hat in erster Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise in die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbetrag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr aber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Beschwer der Klägerin nicht daraus herleiten, daß sie selbst bei der Angabe des Mindestbetrages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, während das Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 80 % nur zu einer Kürzung der geltend gemachten materiellen Schäden geführt oder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte die Klägerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob eine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur grundsätzlich danach, ob die gerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit einer anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden Partei gewünscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines unbezifferten Klageantrages die Höhe des vom Gericht zuerkannten Schmerzensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung deckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar den angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitverschulden berücksichtigt hat (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a, Rdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1993, 616) vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmäßig zu berücksichtigen ist, sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begründet für sich allein keine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin ein Mitverschulden verneint hätte, ein den angegebenen Mindestbetrag übersteigendes Schmerzensgeld zugesprochen hätte (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt es deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hatte, löst die Annahme eines Mitverschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. beachtlichen - Anschein einer Beschwer aus.

2. Für die mit der Berufung erstrebte Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafür erforderlichen Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungsrechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterung nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung voraus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend gemachten immateriellen Schäden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels Beschwer der Klägerin unzulässig. Soweit das Landgericht den bezifferten Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer der Klägerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht übersteigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück