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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: VI ZR 361/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 361/03

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, die Verhandlungen seien bereits vor März 2003 infolge eines Einschlafenlassens der Verhandlungen für insgesamt 20 Monate beendet gewesen, nicht übersehen, sondern ausdrücklich S. 3 Abs. 3 seines Urteils erwähnt. Es durfte ihn ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in tatrichterlicher Auslegung des Schreibens vom 20. November 2000 für unerheblich halten. Aufgrund dieser Auslegung ist auch keine Auseinandersetzung mit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, ob sich der Gläubiger eines Richtigstellungsanspruchs bereits innerhalb der ersten 6 Jahre nach Rechtskraft des erlangten Titels entgegenhalten lassen muß, daß die dem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegende Behauptung keine Aktualität mehr besitze. Es kann dahinstehen, ob dem bereits § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entgegenstünde. Hier sind die Voraussetzungen für einen Mißbrauch des Urteils (§ 826 BGB) nicht vorgetragen und der Klägerin ist eine Berufung auf den Zeitablauf im Einzelfall versagt, wie das Verständnis ihres Schreibens vom 29. November 2000 in der Auslegung des Berufungsgerichts ergibt.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob eine Auswirkung des Zeitablaufs den Verwirkungseinwand gegenüber einer rechtskräftigen Verurteilung zur Richtigstellung begründen könnte. Das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche verwirklichte Vertrauen des Schuldners darauf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, hat nichts mit Belastungen des Schuldner zu tun, die nicht über Unannehmlichkeiten und Unbequemlichkeiten hinausgehen.

Der Hilfsantrag der Klägerin erfordert aus denselben Gründen keine Zulassung der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.124,00 €

Ende der Entscheidung

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