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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: VI ZR 371/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 371/01

vom 18. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung des Beschlusses der 1. Kammer des 2. Zivilsenats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 (- 2 BvR 1292/96 - NJW 2000, 945, 946) jedenfalls im Endergebnis (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



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