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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: VI ZR 394/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 394/00

vom

29. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Tenor:

In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht angenommen, als sie gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.



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