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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1997
Aktenzeichen: VI ZR 408/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852
BGB § 852

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt ist.

Kennt er nur die Geschäftsanschrift des Ersatzpflichtigen im Ausland (hier London), so ist ihm die Erhebung einer Klage vor einem deutschen Gericht, deren Zustellung im Ausland mit erheblichen Ungewißheiten verbunden ist, nicht zuzumuten

BGH, Urteil v. 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 OLG Stuttgart LG Stuttgart


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 408/96

Verkündet am: 16. Dezember 1997

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler am 16. Dezember 1997

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde 1989 telefonisch von Mitarbeitern der K. u. P. Anlageberatung GmbH in M. veranlaßt, über die Brokergesellschaft FFBL mit dem Sitz in London, in deren Direktorium der Beklagte Mitglied ist, Börsentermingeschäfte abzuschließen. In dem der Akquisition zugrundeliegenden Prospekt, den der Kläger erhielt, waren die Anschriften der FFBL sowie unter der Rubrik Direktorium u.a. der Name des Beklagten angegeben. Mit den vom Kläger bei der FFBL eingezahlten 260.000 DM wurden für ihn Börsentermingeschäfte abgewickelt, die jedoch mit Totalverlust endeten. Rückzahlungen hat der Kläger nicht erhalten. Für die Durchführung der Anlagegeschäfte behielt die FFBL ein Disagio von 10% sowie weitere Gebühren in Höhe von umgerechnet ca. 85.000 DM ein.

Mit der am 19. Dezember 1994 eingegangenen und dem Beklagten am 8. Februar 1995 an seinem deutschen Wohnsitz in V. zugestellten Klage verlangt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Zahlung von 260.000 DM. Er macht geltend, der Beklagte habe ihm durch Spesenreiterei (Churning) einen Schaden in Höhe dieses Betrages zugefügt, für den er als Hauptverantwortlicher der FFBL auch persönlich hafte.

Das Landgericht hat seine Zuständigkeit für deliktische Ansprüche bejaht, die Klage jedoch wegen Verjährung solcher etwaiger Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO für die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Ansprüche für gegeben, weil der Kläger sein Vermögen, auch wenn das Geld letztlich in London verloren gegangen sei, im Bezirk des Landgerichts Stuttgart eingebüßt habe. Dagegen hat es seine Zuständigkeit für die Prüfung der aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung gleichfalls geltend gemachten vertraglichen Ansprüche verneint. Ein Gerichtsstand wegen Sachzusammenhanges könne nicht anerkannt werden. Eine Ausdehnung der in § 17 Abs. 2 GVG n.F. für die Rechtswegzulässigkeit getroffenen Regelung auf die örtliche Zuständigkeit komme nicht in Betracht. Dafür gebe es auch kein Bedürfnis.

Ob der Beklagte deliktsrechtlich für den eingetretenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der "Kontoplünderung durch Spesenreiterei" oder im Wege der Verletzung von Aufsichtspflichten persönlich verantwortlich sei, hat das Berufungsgericht offengelassen. Etwaige deliktische Ansprüche des Klägers sind nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Der Kläger habe von dem im Sommer/Herbst 1990 eingetretenen Schaden und den sein Anlagekonto konkret belastenden Gebühren schon damals Kenntnis gehabt. Ihm sei auch die Person des Beklagten bekannt gewesen, denn die Namen der für eine deliktische Haftung in Betracht kommenden Führungsmitglieder der FFBL in London hätten sich aus dem Kapitalanlageprospekt von 1989 ergeben, aus dem sich auch die Anschrift der Londoner Gesellschaft habe ersehen lassen. Dies habe genügt, um dem Beklagten eine Klage in London zustellen zu lassen oder dies mindestens zu versuchen. Zwar habe der Kläger damals noch nicht die Privatanschrift des Beklagten in Deutschland gekannt. Doch habe er angesichts des bekannten Schadens und der ebenfalls bekannten Person des Schädigers durch absolute Untätigkeit die Schwelle der bloß grob fahrlässig verschuldeten Unkenntnis von Umständen zur Person des Schädigers überschritten. Für die positive Kenntnis reiche es aus, wenn sich der Geschädigte den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten verschließe.

II.

Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung etwaiger deliktischer Ansprüche des Klägers bejaht.

1. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit darin eine Zuständigkeit der Stuttgarter Gerichte für vertragliche Ansprüche im Rahmen eines "Gerichtsstandes kraft Sachzusammenhanges" verneint worden ist, denn nach § 549 Abs. 2 ZPO ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges schlechthin, also vollständig und umfassend entzogen (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - NJW 1984, 1305; vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267). Der Ausschluß der Prüfungskompetenz erstreckt sich auch auf die hier aufgeworfene Frage, ob die für deliktische Ansprüche gegebene Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart kraft Zusammenhanges auf konkurrierende Ansprüche vertraglicher Art ausgedehnt werden kann. Dem Senat ist es daher verwehrt, zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob § 17 Abs. 2 GVG in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung eine solche Annexzuständigkeit auch im Rahmen des § 32 ZPO gewährt.

Das nimmt die Revision, soweit es um die örtliche Zuständigkeit geht, zwar hin, sie meint jedoch, hier gehe es um die Frage, ob das erstinstanzlich angerufene Landgericht Stuttgart nach den Regeln über die internationale Zuständigkeit, insbesondere den Vorschriften des EuGVÜ, für die die Beschränkung des § 549 Abs. 2 ZPO nicht gelte, zur Entscheidung berufen sei. Dies trifft jedoch nicht zu; um die Frage der internationalen Zuständigkeit geht es hier nicht.

Die internationale Zuständigkeit betrifft die Frage, ob eine Streitsache mit Auslandsberührung von deutschen oder von ausländischen Gerichten entschieden werden soll. Bei der örtlichen Zuständigkeit geht es hingegen um die Verteilung der Streitsachen auf die erstinstanzlichen Gerichte innerhalb eines Staates (BGHZ 44, 46, 47). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Frage, ob über die vom Kläger neben den deliktischen Ansprüchen noch geltend gemachten vertraglichen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zu entscheiden hat. Die Entscheidungskompetenz deutscher Gerichte über etwaige vertragliche Ansprüche gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten kann nicht zweifelhaft sein. Da es dem Kläger, wie die Revision betont, gerade auf eine Entscheidung durch deutsche und nicht etwa durch britische Gerichte ankommt und er deshalb den Beklagten persönlich in Deutschland und nicht die in London ansässige FFBL verklagt hat, stellt sich lediglich die Frage, ob über die mit der Klage verfolgten vertraglichen Ansprüche das Landgericht Mönchengladbach oder - im Rahmen einer Annexzuständigkeit nach § 32 ZPO - auch das angerufene Landgericht Stuttgart zu entscheiden hat. Das aber ist eine Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung bestimmt. Zwar kann die örtliche Zuständigkeit in Verdrängung der nationalen Zuständigkeitsvorschriften ausnahmsweise auch durch internationales Recht geregelt werden, wie dies z.B. in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 ff. EuGVÜ teilweise geschehen ist (Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl., Anh. I EuGVÜ Art. 2 Rn. 6 und 22 f.; MünchKommZPO-Gottwald, EuGVÜ Art. 2 Rn. 8, 19). Ob der Ausschluß der revisionsrechtlichen Prüfung gemäß § 549 Abs. 2 ZPO auch in solchen Fällen gilt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da ein derartiger Ausnahmefall hier nicht gegeben ist. Da der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat und hier auch ein deliktischer Gerichtsstand begründet ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den §§ 12 ff. ZPO (Zöller/Geimer aaO EuGVÜ Art. 2 Rn. 6, 22; Geimer WM 1976, 830; MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. 2 Rn. 18). Das hat zur Folge, daß die Verneinung einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges für die mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Ansprüche im Revisionsrechtszug nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden kann.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, etwaige deliktische Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Nach § 852 BGB beginnt die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung zu laufen, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist nach ständiger Rechtsprechung vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger im Sommer/Herbst 1990 Kenntnis von dem Eintritt des Schadens und der einen Ersatzanspruch begründenden Tatumstände. Problematisch ist allein, ob er damals auch Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Das ist jedoch zu verneinen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats verfügt der Verletzte über die zur Erhebung einer Klage notwendige Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt (vgl. die Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368; vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - VersR 1987, 820 f.; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497, 498; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552). Eine solche Kenntnis hatte der Kläger aber zunächst nicht. Er kannte zwar den Namen des nach seiner Auffassung deliktisch persönlich verantwortlichen Beklagten, da dieser als Mitglied des Direktoriums der Londoner Brokergesellschaft in dem ihm ausgehändigten Anlageprospekt genannt war. Die Privatanschrift des Beklagten war ihm unstreitig zunächst nicht bekannt. Von dessen Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland erfuhr er nach seiner Darstellung erst bei einem Arrestverfahren gegen die FFBL im Oktober 1992.

b) In dem Prospekt war allerdings die Anschrift der Londoner Brokergesellschaft, deren Direktorium der Beklagte angehörte, aufgeführt. Dies hat nach Ansicht des Berufungsgerichts genügt, um dem Beklagten eine Klage in London zustellen zu lassen oder dies zumindest zu versuchen. Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten.

Die Zustellung einer bei einem inländischen Gericht eingereichten Klage an den Beklagten unter der Anschrift der Londoner Brokergesellschaft hätte nach Maßgabe des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr von 1928 und des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965 bewirkt werden müssen.

Danach erfolgt eine Zustellung in Großbritannien im Regelfall in den Formen, die das dortige Recht für die Zustellung von Schriftstücken vorsieht. Ob nach britischem Recht eine Klagezustellung an den Beklagten unter der Geschäftsanschrift der FFBL, gegebenenfalls mit der Möglichkeit der - im deutschen Recht nicht vorgesehenen - Ersatzzustellung, überhaupt in Betracht gekommen wäre, hätte der Kläger den vorgenannten Abkommen nicht entnehmen können. Zwar kann die Zustellung nach diesem Abkommen auch stets durch einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Eine Zustellung an den Beklagten in dieser Form hätte jedoch nicht nur seine Annahmebereitschaft vorausgesetzt, sondern vor allem, daß er bei einem Zustellungsversuch in den Räumen der Brokergesellschaft angetroffen worden wäre. Letzteres hätte mehr oder weniger vom Zufall abgehangen.

Die Erhebung einer Klage vor einem deutschen Gericht, deren Zustellung im Ausland mit solchen Ungewißheiten behaftet gewesen wäre, hätte dem Kläger nicht zugemutet werden können. Allein schon für die Einreichung einer Klage hätte der Kläger erhebliche Anwaltskosten aufwenden müssen. Derartige Aufwendungen, nur um einen Zustellungsversuch im Ausland aufs Geratewohl zu unternehmen, können von dem Ersatzberechtigten nicht erwartet werden.

Eine (fiktive) Inlandszustellung an einen vom Beklagten zu bestellenden Bevollmächtigten nach §§ 174, 175 ZPO durch Aufgabe zur Post wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht gekommen, denn diese Möglichkeit besteht nur in einem bereits rechtshängig gewordenen Verfahren, also nach einer rechtswirksamen Zustellung der Klageschrift (BGHZ 58, 177, 179). Eine Anordnung gemäß § 174 ZPO zum Zweck einer solchen Zustellung kommt nicht in Betracht.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das "absolute Untätigbleiben" des Klägers in Bezug auf die Wohnanschrift des Beklagten nicht dazu führen, ihn so zu behandeln, als habe er diese gekannt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings § 852 BGB auch dann anzuwenden, wenn der Verletzte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand zwar nicht positiv besessen hat, die zur Erhebung einer Klage notwendige Kenntnis sich aber ohne nennenswerte Mühe und ohne besonderen Kostenaufwand hätte verschaffen können. Damit soll ihm die Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist dadurch mißbräuchlich zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (zuletzt Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Das Berufungsgericht hebt selbst zutreffend hervor, daß dem Kläger keine Nachforschungen über den Wohnsitz des Beklagten abverlangt werden konnten. Im Widerspruch dazu steht aber die anschließende Erwägung, der Kläger habe durch "absolutes Untätigbleiben ... die Schwelle der bloß grob fahrlässig verschuldeten Unkenntnis" über die private Wohnanschrift des Beklagten überschritten, denn damit lastet das Berufungsgericht dem Kläger gerade das Unterbleiben jeglicher Tätigkeit in bezug auf die Privatanschrift des Beklagten an. Darin liegt kein mißbräuchliches Sichverschließen. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, wie der Kläger sich auf einfache Weise Kenntnis von dieser Anschrift hätte verschaffen können. Das ist auch nicht ersichtlich. Eine Erkundigung bei der FFBL in London etwa durch einfachen Telefonanruf oder ähnliches hätte angesichts der besonderen Umstände des Falles eher fern gelegen, denn abgesehen davon, daß die Auskunft im Ausland mit den damit verbundenen sprachlichen Barrieren hätte eingeholt werden müssen, ließ schon der Gegenstand des klägerischen Begehrens eine Kooperation anderer Beteiligter nicht erwarten.

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen des § 826 BGB keine Feststellungen getroffen hat, kann über die Berechtigung eines solchen Anspruchs nicht entschieden werden.

Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressler

Ende der Entscheidung

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