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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 42/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 42/05

vom 22. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Mai 2006 gegen das Senatsurteil vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 788, 794; st.Rspr.).

Hier war Gegenstand des Revisionsverfahrens die Frage, ob das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Straußberg zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem dieses die verbundene Klage wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hatte. Bei den von der Anhörungsrüge angeführten Rechtsfragen handelt es sich deshalb nur um Vorfragen für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit, welche nach dem Revisionsurteil einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind.

Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Amtsgerichts Cottbus, des Amtsgerichts Straußberg oder des Berufungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich. Der Kläger hatte nämlich ursprünglich in seinem Mahnbescheidantrag vom 30. September 2003 das Amtsgericht Straußberg als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeichnet. Nach Abgabe des Verfahrens hat er seine Klagebegründung an das Amtsgericht Straußberg gerichtet, ohne dessen Zuständigkeit zu rügen. In seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2004 hat er dann die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Straußberg gemäß § 32 ZPO begründet. Noch nach Verbindung der Verfahren ging er mit Schriftsatz vom 22. April 2004 von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Straußberg aus. Unter diesen Umständen ist kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Verhalten der Gerichte gegeben.

Ende der Entscheidung

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