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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: VI ZR 426/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 426/02

vom 27. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grundsätze, die der Tatrichter bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen nach der Rechtsprechung des Senats zu beachten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.), zu ergänzen oder zu ändern. Auch die Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 781.432,75 €



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