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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: VI ZR 47/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 47/08

vom 16. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Gründe:

1. Der Kläger, bei dem 1984 Morbus Bechterew diagnostiziert wurde, erhält seit 1986 zur Schmerzlinderung das Kortisonpräparat Prednisolon. Diese Medikamentation hat bei ihm zu Diabetes Mellitus, einer Gastritis sowie einer Infektion mit Helicobacter pylori geführt. Am 7. Juni 1998 wurde ein Mediainfarkt festgestellt, der vermutlich durch Blutgerinnsel im Halswirbelbereich als Folge des Morbus Bechterew ausgelöst worden war. Am 30. Juni 1998 wurde der Kläger in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen. Dort wurden eine ausgeprägte Wirbelsäulenkrümmung, eine extreme Verschiebung des Kopfes sowie eine Hirnnervenlähmung festgestellt. Am 6. August 1998 wurde bei ihm eine dorsale Spondylodese vorgenommen, wobei zur Stabilisierung ein Knochenspan aus seinem Becken verwendet wurde. Die Operation führte der Beklagte zu 6 aus. Da sich eine Liquorfistel und eine Infektion einstellten, musste der implantierte Span in einer zweiten Operation, die der Beklagte zu 5 ausführte, wieder entfernt werden. Am 10. September 1998 wurde der Kläger entlassen. Sein Zustand hatte sich zunächst deutlich gebessert, verschlechterte sich jedoch alsbald wieder. Am 27. April 1999 wurde er stationär im Poliklinikum für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen und am 27. Mai 1999 in die Klinik für Neurologie der Beklagten zu 1 verlegt, wo Morbus Parkinson ausgeschlossen wurde und von dem Beklagten zu 7 eine zervikale Myelopathie diagnostiziert wurde. Am 3. Juni 1999 erfolgte die Rückverlegung in die chirurgische Abteilung, wo der Kläger von den Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 behandelt wurde. Am 16. Juni 1999 wurde operativ eine Flexoren- und Adduktorentenotomie am linken und rechten Bein durchgeführt, um die spastische Beugehaltung zu korrigieren und die Pflege des Klägers zu erleichtern. Die Operation führte die Beklagte zu 4 durch.

Der Kläger, der gehunfähig ist und dessen Arme und Beine weitestgehend bewegungsunfähig sind, führt diesen Zustand auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 bis 7 zurück. Er macht geltend, die Operationen seien kontraindiziert gewesen; bezüglich der 1998 durchgeführten Eingriffe sei er nicht hinreichend aufgeklärt worden. In der Zeit vom 27. April 1999 bis zur Operation am 16. Juni sei keine ausreichende medikamentöse bzw. physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Dadurch hätten sich Druckulcera gebildet. Die Operation am 16. Juni 1999 sei gegen seinen Willen und den seiner Ehefrau (seiner Betreuerin) erfolgt, kontraindiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden. Durch heftiges Ziehen seien dabei Hüft- und Schultergelenk beschädigt und Knochen gebrochen worden. Die Operation habe zu einer Tetraparese geführt.

Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der in zulässiger Weise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Prozessbevollmächtigter hat das Mandat sodann niedergelegt. Die - notariell u.a. mit den Rechtsangelegenheiten bevollmächtigte - Ehefrau des Klägers hat am 23. Juni 2008, dem letzten Tag der Begründungsfrist, einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und geltend gemacht, der Kläger habe sich um einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, von denen sie z.T. Kopien eingereicht hat. Sie verweist hinsichtlich der Erfolgsaussicht u.a. auf die Berufungsbegründung und ein an die Rechtsschutzversicherung gerichtetes Anwaltsschreiben.

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind (Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dies ist hier der Fall.

Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kläger will mit der Nichtzulassungsbeschwerde, wie seine Bezugnahme auf die überreichte Berufungsbegründung erkennen lässt, im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifen. Damit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des Klägers oder Beweisanträge übergangen oder die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen der Oberlandesgerichte ab. Dem von dem Kläger zitierten Senatsurteil vom 26. Juni 1990 (VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hatte die Patientin geltend gemacht, ihr sei von ärztlicher Seite dem objektiven medizinischen Befund zuwider gesagt worden, es bestehe Lebensgefahr und die Operation sei besonders dringlich. Zutreffend aufgeklärt hätte sie die Operation nicht alsbald und nicht mit der gewählten Methode vornehmen lassen. Demgegenüber wendet der Kläger vorliegend ein, nicht auf die seinerzeit tatsächlich gegebene Dringlichkeit der Operation vom 6. August 1998 hingewiesen worden zu sein. Er legt aber nicht dar, seine Einwilligung in den Eingriff aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung erteilt zu haben.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichend dargetan hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.

Ende der Entscheidung

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