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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: VI ZR 49/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 49/04

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 183/97 - NJW 1998, 2436 re.Sp. Mitte unter II. 2. a) bb) f. und 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906 re.Sp. unter II. 1. a) cc)) abzuweichen. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung für die Verladeanlage befreit den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von eigenen Prüfungspflichten hinsichtlich der Gefahren, die durch die konkrete bauliche Ausführung der Abweiser in Verbindung mit den Gezeiten für Schiffe entstehen, die an der Verladeanlage liegen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Veranlassung zur Rechtsfortbildung oder ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Schädigung erfolgte auch nicht anläßlich einer atypischen Nutzung der Anlage, sondern während der genehmigten Liegezeit. Ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluß, eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder ein "Handeln auf eigene Gefahr" sind ebenso wie ein Mitverschulden der Rechtsvorgänger der Kläger abzulehnen und nicht mit einem unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnis zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145 unter II. 2. b) m.w.N. und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - NJW-RR 1995, 857, 858 unter II. 3. b) aa)). Auch ist nicht ersichtlich, daß den Rechtsvorgängen der Kläger die Möglichkeit eines Verhakens an den Abweisern bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 501.644,44 €

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