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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: VI ZR 55/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 527
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 139
ZPO § 528 Abs. 2
ZPO § 358a
ZPO § 156
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 55/00

Verkündet am: 15. Mai 2001

Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am 21. Juni 1995 auf der von der Beklagten betriebenen Mülldeponie ereignet hat.

Der als Kraftfahrer bei der Firma M. angestellte Kläger hatte am Unfalltag den Auftrag, mit seinem aus einer Zugmaschine mit Auflieger bestehenden LKW Befestigungsmaterial auf der Deponie der Beklagten abzuladen. Zu diesem Zweck mußte er den zur Abladestelle führenden Zufahrtsweg, die sogenannte Berme, rückwärts befahren, um das Ladegut sodann nach hinten abzukippen. Nachdem der Kläger den Auflieger des LKW zum Abkippen hochgefahren hatte, neigte sich das Fahrzeug im Bereich der Hinterachse nach links. Der Auflieger kippte dabei um und schlug auf das Führerhaus, das teilweise eingedrückt wurde. Der Kläger wurde dadurch hinter dem Lenkrad eingeklemmt und erlitt schwere Verletzungen, als deren Folge er seinen Beruf als Kraftfahrer aufgeben mußte.

Der Kläger macht als Unfallursache geltend, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, weil die Abkippstelle nicht ausreichend verdichtet gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten ist der Unfall dagegen nur deshalb zustandegekommen, weil der Kläger seinen LKW vor dem Abkippen regelwidrig nicht in gerader Linie mit Zugfahrzeug und Auflieger zum Stehen gebracht habe, sondern in Schrägstellung, um das angelieferte Material in die Böschung anstatt auf dem Weg abzuladen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage nach dem bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils gegebenen Verfahrensstand zu Recht als unschlüssig abgewiesen. Der Kläger habe sich auf das Gegenvorbringen der Beklagten, er sei fahrlässig mit der Hinterachse des LKW teilweise in schlecht befestigtes Gelände geraten, weil er das Fahrzeug regelwidrig nicht in gerader Linie auf der gut befestigten Berme, sondern schräg zum Halten gebracht habe, nicht mehr geäußert, weshalb der entsprechende Vortrag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen gewesen sei. Erst in der Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 14. April 1999 habe der Kläger behauptet, der LKW habe im Bereich der Mitte der Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die Böschung nach links abgekippt sei. Diese Behauptung, über die möglicherweise noch ein Sachverständigengutachten gemäß § 358a ZPO hätte eingeholt werden können, das in der für den 8. November 1999 angesetzten mündlichen Verhandlung aller Voraussicht nach vorgelegen hätte, habe der Kläger jedoch nicht aufrecht erhalten. Vielmehr habe er mit Schriftsatz vom 22. November 1999 eine wiederum veränderte Darstellung des Sachverhalts gegeben, wonach von einem Abbrechen der Böschung keine Rede sein könne, sondern die Berme selbst unter dem Auflieger nachgegeben habe. Dieses neue Vorbringen zum Hergang des Unfalls, über das allein noch hätte Beweis erhoben werden müssen, sei jedoch gemäß §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO verspätet, da es der Kläger, wenn er sich vor Aufnahme des Rechtsstreits rechtzeitig um zutreffende Informationen über den Unfallhergang bemüht hätte, nach § 282 Abs. 1 ZPO bereits in erster Instanz, spätestens aber in der Berufungsbegründung in den Rechtsstreit hätte einführen müssen, wie es in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen sei. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 1999 hätte dann noch die Möglichkeit bestanden, eine Verzögerung durch vorbereitende Maßnahmen des Gerichts aufzufangen. Nunmehr könne und müsse aber eine Beweiserhebung nur auf der Grundlage des letzten, erst mit Schriftsatz vom 22. November 1999 verspätet in den Rechtsstreit eingeführten neuen Vorbringens erfolgen, was die Entscheidung verzögern würde. Ein Entschuldigungsgrund für die Verspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Da nach alledem das neue Vorbringen nicht mehr zuzulassen sei und das frühere Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten werde, fehle es nach wie vor an einer schlüssigen Klagebegründung.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers unzutreffend erfaßt und die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz (§§ 528 Abs. 2, 527 ZPO) rechtsfehlerhaft angewendet.

1. Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klage sei entsprechend der Beurteilung des Landgerichts in erster Instanz unschlüssig gewesen und erst durch neues Vorbringen in der Berufungsinstanz schlüssig geworden. Das Vorbringen des Klägers war bei zutreffendem Verständnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durchaus schlüssig. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der entscheidungserhebliche Kern des Klagevortrags aus der Klageschrift, der Berufungsbegründung und der persönlichen Anhörung des Klägers vor dem Berufungsgericht stets gleichgeblieben ist. Der Kläger hatte von Anfang an behauptet, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß der Auflieger des von ihm geführten LKW beim Abkippen nach hinten im Bereich der linken Hinterachse wegen seines schweren Gewichtes auf dem von der Beklagten unzureichend befestigten Untergrund an der Abkippstelle eingebrochen, dadurch nach links umgekippt und auf das Fahrerhaus geschlagen sei. Hierzu hat der Kläger bereits in der Klageschrift Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang anhand einer Vielzahl von Lichtbildern des umgekippten LKW an der Unfallstelle. Das Landgericht hat den zulässigerweise angebotenen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger sich auf das Gegenvorbringen der Beklagten, er habe den Sattelzug regelwidrig nicht in gerader Linie auf der gut befestigten Berme, sondern in Schrägstellung zur Böschung entladen, nicht mehr geäußert hat, durfte das Landgericht die entsprechende Behauptung der Beklagten nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen. Nach dieser Vorschrift können Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, (nur dann) als zugestanden angesehen werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BVerfG NJW 1992, 679, 680). Die Behauptung eines Fahrfehlers des Klägers in der Klageerwiderung war zwar ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten zu der vorangegangenen Behauptung des Klägers, der Auflieger sei beim Abladen - so wörtlich - "einzig und alleine" infolge der unzureichenden Verdichtung des Untergrundes an der Abkippstelle eingebrochen. Daraus, daß der Kläger den bereits in der vorprozessualen Korrespondenz enthaltenen, abweichenden Sachvortrag der Beklagten zum Unfallhergang danach nicht mehr (erneut) ausdrücklich bestritten hat, konnte unter diesen Umständen aber nicht geschlossen werden, daß er ihn nunmehr unstreitig stellen wollte, denn sonst wäre bereits die Klageerhebung unverständlich gewesen. Wenn das Landgericht angesichts der widersprüchlichen Darstellung der Parteien zum Unfallhergang gleichwohl Zweifel hegte, ob der Kläger seine ursprüngliche Behauptung aufrechterhalten wollte, so wäre es nach § 139 ZPO jedenfalls zu einer aufklärenden Frage verpflichtet gewesen, bevor es die Klage unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 3 ZPO als unschlüssig abwies.

2. Ist danach bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzutreffend, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung die Klage zu Recht als unschlüssig abgewiesen, so erweist sich auch die hierauf aufbauende Beurteilung als rechtsfehlerhaft, das (neue) Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zum Unfallhergang sei nach §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO wegen Verspätung nicht zuzulassen.

a) Das Berufungsgericht will einen Widerspruch sehen zwischen dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, der LKW habe im Bereich der Mitte der Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die Böschung abgebrochen sei, zu seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben. Dabei übersieht es, daß der Vortrag des Klägers bereits im Schriftsatz vom 14. April 1999 dahin ging, beim Ausfahren der auf dem Auflieger befindlichen Mulde sei "das Material unter dem linken Hinterrad" weggebrochen, was dazu geführt habe, daß der Auflieger seitlich umgeschlagen sei. Spätestens daraus hätte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen können, daß der schlüssige Kern des Klagevorbringens nach wie vor war, der Unfall sei "einzig und alleine" auf eine unzureichende Befestigung des Untergrundes an der Abkippstelle durch die Beklagte zurückzuführen. Ob dies nun lediglich ein Einsinken der linken Hinterachse auf dem Auffahrtsweg oder sogar ein Abbrechen der Böschung zur Folge hatte, ist - weil beides zum Umkippen des Aufliegers geeignet war - für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht unerheblich und konnte dem spätestens nach Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 14. April 1999 vom Berufungsgericht gemäß § 358a ZPO einzuholenden Sachverständigengutachten überlassen bleiben, wobei das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß dessen Einholung rechtzeitig vor dem erst für den 8. November 1999 angesetzten ersten Termin zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.

b) Das Berufungsgericht hat insoweit übertriebene Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95 - NJW 1996, 1826, 1827; Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360). Nicht ohne Berechtigung macht die Revision geltend, daß der Kläger, der bei dem Unfall im Führerhaus eingeklemmt worden war und nach seiner Befreiung durch die Rettungsdienste schwer verletzt abtransportiert wurde, nicht in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob das Einsinken der linken Hinterachse beim Abladen auf ein Nachgeben der Berme selbst oder ein Abbrechen der Böschung zurückgeführt werden kann. Unter diesen Umständen durfte er sich ohne Verstoß gegen § 138 und § 282 Abs. 1 ZPO darauf beschränken zu behaupten, das Einsinken der linken Hinterachse und das dadurch verursachte Umkippen des Hängers seien "einzig und alleine" auf eine unzureichende Befestigung der vorgesehenen Abkippstelle durch die Beklagte zurückzuführen. Dies gilt umso mehr, als nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien das Unfallgeschehen selbst niemand gesehen hatte und sich der Kläger für eine Rekonstruktion des von ihm behaupteten Unfallhergangs im wesentlichen nur auf die im nachhinein gefertigten Lichtbilder stützen konnte.

c) Selbst wenn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben, neu gewesen wäre, so könnte dies eine Nichtberücksichtigung gemäß §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO nicht rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat das angenommene Verschulden des Klägers für eine Verspätung nicht nachprüfbar und rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 2556, 2557; 1987, 1621; BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 - NJW 1989, 717, 718). Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich dabei verfahrensfehlerhaft auf den Satz beschränkt, ein Entschuldigungsgrund für die Verspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, obwohl der Kläger, der selbst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Dezember 1999 nicht anwesend war, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 - also noch rechtzeitig vor dem anberaumten Verkündungstermin vom 10. Januar 2000 - im Hinblick auf den in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweis auf eine etwaige Verspätung Entschuldigungsgründe dargetan hatte. Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen, daß er unmittelbar nach dem Bergungsvorgang infolge seiner schweren Verletzungen das Bewußtsein verloren habe und es deshalb für ihn ausgesprochen mühevoll sei, das Unfallgeschehen (genau) zu rekonstruieren. Abgesehen davon, daß dies bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nahelag, hätte das Berufungsgericht dies - gegebenenfalls nach einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO - bei seiner Beurteilung berücksichtigen müssen, zumal es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, es werde erwägen, ein in Kürze nachgereichtes Vorbringen zu berücksichtigen.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der Beweisangebote der Parteien zu prüfen haben, ob sich das Unfallgeschehen - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - rekonstruieren läßt.

Ende der Entscheidung

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