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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: VI ZR 58/08
Rechtsgebiete: BGB, StVG, BeamtVG, RhPfLBG


Vorschriften:

BGB § 254 Ba
BGB § 254 Bb
StVG § 7
BeamtVG § 35
RhPfLBG § 98
a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.

c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Galke,

den Richter Zoll,

die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und

die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.958,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 EUR seit dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 EUR seit dem 26. März 2002 und aus 532,75 EUR seit dem 16. August 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen.

2.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

II.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 72%. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65% und die Beklagten als Gesamtschuldner 35%.



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