Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: VI ZR 65/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 65/01

vom 18. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 201.241,98 DM



Ende der Entscheidung

Zurück