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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: VI ZR 77/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 301
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 301; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn ein beamteter Arzt und zugleich seine Anstellungskörperschaft mit der Klage in Anspruch genommen werden (Ergänzung zu BGHZ 120, 376).

BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 77/98

Verkündet am: 12. Januar 1999

Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen behauptet fehlerhafter Entfernung einer Bartholin-Zyste in der gynäkologischen Klinik der Beklagten zu 1 eine lebenslange Rente für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, das 120.000 DM nicht unterschreiten solle. Die Operation vom 4. Dezember 1991 hat der Beklagte zu 2 durchgeführt, der beamteter Hochschullehrer bei der Beklagten zu 1 ist.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 mit Teilurteil vom 9. Juni 1993 abgewiesen, weil dieser die Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Haftung der Beklagten zu 1 verweisen könne. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat darauf durch Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Deren Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Ausschneiden der Zyste im damaligen Zeitpunkt ein Behandlungsfehler gewesen sei. Es habe ein akutes eitriges Rezidiv vorgelegen, das mittels Einschneidens (Inzision) zu eröffnen gewesen sei. Sodann habe der Drüsenausgang durch Umstülpen und Vernähen der Wände der eröffneten Zyste (Marsupialisation) freigehalten werden müssen. Hätte der Beklagte zu 2 diese für die Klägerin weniger belastende Behandlung gewählt, wäre das von dauernden Schmerzen geprägte Beschwerdebild der Klägerin vermieden worden. Für dieses Fehlverhalten des Beklagten zu 2 hafte die Beklagte zu 1, weil der Beklagte zu 2 als Leiter der Poliklinik verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1 sei.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Oberlandesgericht hat nicht beachtet, daß das erstinstanzliche Teilurteil unzulässig ist.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß des Teil- und Grundurteils nur gegen die Beklagte zu 1 vorgelegen haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 301 ZPO unterliegen nicht der Verfügung der Parteien und sind unverzichtbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90 - NJW 1991, 2082, 2083 a.E.). Ihr Fehlen kann daher nicht durch Rügeverzicht (§ 295 Abs. 2 ZPO) geheilt werden.

1. Der Ansicht der Revisionserwiderung, das Landgericht habe kein Teilurteil erlassen, sondern mit (möglicherweise unvollständigem) Urteil über den Streitstoff insgesamt entschieden, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß es lediglich über einen Teil des Verfahrensgegenstandes vorab entscheiden wollte. Die Revisionserwiderung weist im Ansatzpunkt zwar zu Recht darauf hin, es gehöre zum Wesen des Teilurteils, daß das Gericht über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes vorab entscheiden und über den Rest später befinden wolle (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - NJW 1984, 1543). Dieser Wille muß in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft im Unklaren bleiben würde. Die Revisionserwiderung übersieht jedoch, daß der Wille des Landgerichts, ein Teilurteil zu erlassen, hinreichend zum Ausdruck gelangt ist. Das Urteil ist zwar nicht als Teilurteil bezeichnet. Es enthält aber keine für eine abschließende Entscheidung erforderliche Kostenentscheidung. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht behandelt, sondern die für eine Entscheidung über dessen Haftung erforderlichen Umstände lediglich insoweit erörtert, als das zur Begründung einer Haftung der Beklagten zu 1 erforderlich war. Daß das Landgericht entsprechend seiner früheren Teilentscheidung, mit der es die Haftung des Beklagten zu 2 verneint hatte, nunmehr auch über dessen Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abschließend hätte entscheiden können, besagt nichts Gegenteiliges. Gerade weil Ausführungen hierzu in dem erstinstanzlichen Urteil fehlen, steht nicht fest, daß das Landgericht seine früher zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB geäußerte Ansicht in dem angefochtenen Urteil wiederholen wollte. Andererseits spricht auch dieser Umstand deutlich gegen einen Willen des Landgerichts zu einer abschließenden Entscheidung des Gesamtverfahrens.

2. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGHZ 120, 376, 380; 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96 - NJW 1997, 2184, 2185; Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780). Das trifft auch für den gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gleichstehenden Fall zu, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Endentscheidung reif erachtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - VersR 1997, 601, 602). Bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) gilt nichts anderes. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - X ZR 48/95 - NJW 1997, 453, 455). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379, 380 f.).

Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise. Solange nicht zugleich darüber entschieden wird, daß der Beklagte zu 2 aus einem anderen Grund - etwa wegen einer ihm eröffneten Verweisungsmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) - nicht haftet, kann die eine Haftung der Beklagten zu 1 begründende Feststellung eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2 auch für dessen Haftung entscheidungserheblich sein. Das gilt um so mehr als die Klägerin ihre Ansprüche zum Teil auch auf Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97 - VersR 1998, 726, zum Abdruck in BGHZ 138, 91 bestimmt) gestützt hat und in diesem Fall eine Verweisungsmöglichkeit nicht gegeben wäre (vgl. BGHZ 121, 107, 115; Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87 - VersR 1989, 145, 146, insoweit nicht in BGHZ 105, 45 ff.; vom 30. November 1982 - VI ZR 77/81 - VersR 1983, 244, 246, insoweit nicht in BGHZ 85, 393 ff.). Hierdurch ist die Möglichkeit eröffnet, daß ein Behandlungsfehler hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1 - wie geschehen - bejaht, beim Beklagten zu 2 aber verneint wird.

3. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat (§ 565 Abs. 3 ZPO) nicht in Betracht kommt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht scheidet aus. Zwar stellt der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO dar (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 aaO, 381). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitzuentscheiden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511, 512 m.w.N.). Diese Verfahrensweise erscheint vorliegend schon deshalb zweckmäßig, weil sich das Landgericht sachlich bereits mit den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 2 befaßt hat.



Ende der Entscheidung

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