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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: VI ZR 89/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 89/05

vom 21. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Kläger vor dem Tatrichter auf dazu, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und bei Einhaltung der Hygieneerfordernisse vermeidbar gewesen wäre; insbesondere ist Vortrag nicht ersichtlich, dass die tödlichen Keime aus dem Krankenhausbereich stammten und dort der Hygienestandard nicht eingehalten war. Eine Beweislastumkehr nach Befunderhebungsfehler kommt nicht in Betracht; die Untersuchung der Katheterspitze am 5. Februar 2001 hat keine Erreger oder Pilze ergeben. Eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68, 69; vom 19. November 1995 - VI ZR 134/84 - VersR 1986, 342, 343; vom 17. Dezember 1994 - VI ZR 40/91 - BGHZ 116, 379, 382). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 7 %; darüber hinaus tragen die Klägerin zu 1 weitere 42 %, der Kläger zu 2 weitere 27 % und die Klägerin zu 3 weitere 24 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Revisionsinstanz: 327.026,65 €; daran sind die Klägerin zu 1 mit 160.041,50 €, der Kläger zu 2 mit 112.092,50 € und die Klägerin zu 3 mit 102.892,65 € beteiligt.

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