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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: VI ZR 91/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 91/02

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 23. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert: 67.712 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Unfall am 24. November 1998 auf einer Baustelle, auf der der Kläger mit Bohrarbeiten am Boden beschäftigt war. Die Beklagten hatten Eisenträger entlang einer Längswand in Höhe von etwa sechs Metern zu demontieren. Ein Träger löste sich und verletzte den Kläger erheblich. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es hat die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII bejaht. Eine entgegenstehende Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die Leistungen abgelehnt habe, binde das Gericht nicht. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Fall gebe dem Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII zu präzisieren. Daneben bittet er um Nachprüfung, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 108 Abs. 1 SGB VII gefolgt werden könne.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Anzuwenden ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO).

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung, das Revisionsgericht sei wie im Revisionsverfahren nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die vorgetragenen Zulassungsgründe gebunden (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544, Randnr. 22; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 544, Randnr. 10), vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO muß der Beschwerdeführer darlegen, aus welchem der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe die Revision zuzulassen sein soll. Damit wird eine über das Begründungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung gefordert.

Mit der Neufassung der Zivilprozeßordnung hat der Gesetzgeber die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend den Regelungen in § 72a ArbGG, § 133 VwGO, § 160a SGG, §§ 115 f. FGO geschaffen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 105). Zu diesen Vorschriften entspricht es der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, daß sich die Prüfung des Revisionsgerichts auf die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe beschränkt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - III B 60/00; vom 27. September 2001 - XI B 25/01; vom 28. Januar 2002 - VII B 41/01 - jeweils in Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554; vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328; vom 26. März 1997 - I B 9/97 - Juris; vom 23. Januar 2001 - 6 B 35/00 - WissR 2001, 377 ff.; BAG, Beschluß vom 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - DB 2001, 876; BSG, Beschluß vom 10. September 2001 - B 2 U 107/01 B - Juris; vgl. auch BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZB 148/02 - zur Rechtsbeschwerdebegründung).

§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt nur für die (zugelassene) Revision. Von dieser ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde getrennt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - aaO). § 544 ZPO verweist zudem nicht auf § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Nach diesen Grundsätzen hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier keinen Erfolg.

2. Die Beschwerdebegründung legt zwar einen vermeintlichen Zulassungsgrund dar, soweit sie sich mit den Voraussetzungen auseinandersetzt, unter denen eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Absatz 3 Alternative 3 SGB VII vorliegt. Insoweit hat das Berufungsgericht allerdings die von der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 145, 331, 336; Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372) zutreffend wiedergegeben. Der Senat hat bereits dazu Stellung genommen, daß eine "gemeinsame Betriebsstätte" auch bei einer Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf anzunehmen ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Januar 2001 - 7 U 104/99 - r+s 2001, 197 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). Das Berufungsgericht hatte daher keinen Grund, im Hinblick auf diesen Aspekt die Revision zuzulassen.

3. Das weitere Beschwerdevorbringen enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes; insbesondere zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 2 SGB VII auf.



Ende der Entscheidung

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