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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: VII ZA 3/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 3/99

vom

2. September 1999

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

am 2. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Konkursverwalters auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der klagende Konkursverwalter verlangt von der Beklagten für Architekten- und Ingenieurleistungen 965.810,70 DM und 17,25% Zinsen hieraus seit dem 14. August 1992. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Der Konkursverwalter hat Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe auf ihren Antrag, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor. Wie sich aus den Angaben des Konkursverwalters ergibt, sind ein Finanzamt, eine Landesjustizkasse und eine Steuerberaterin in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt. Ihnen ist zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Die Forderungen des Finanzamts betragen insgesamt 66.631,36 DM, die der Landesjustizkasse 45.525,50 DM und die der Steuerberaterin 11.787,85 DM. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten sämtliche Forderungen voraussichtlich voll befriedigt werden.

Von der danach zu tragenden Kostenlast ist weder der Steuerfiskus noch die sonstige öffentliche Hand befreit (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98 = BGHZ 138, 188; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rdn. 9 f). Umstände des Einzelfalles, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

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