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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: VII ZB 101/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1
ZPO § 724 Abs. 2
ZPO § 797 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 18. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Bauner,

die Richterin Safari Chabestari,

den Richter Halfmeier und

den Richter Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde des Notars G. vom 26. August 1999, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt.

Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am 26. August 1999 vor dem Notar G. zu Gunsten der D.H. Bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 900.000 DM an ihrem Grundstück in C. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die D.H. Bank AG trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung wurde am 29. März 2005 ins Grundbuch eingetragen.

Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin an.

Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwerfung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grundschuldbestellungsurkunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin festgestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1.

Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden sei.

Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde sei wirksam, weil sie die Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil dem Notar gemäß § 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende Prüfungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 307 BGB umfasse.

2.

Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam ist. Allein hierauf stützt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die Rechtsnachfolgeklausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärung nicht erteilt werden dürfen. Damit wird sie im Klauselerinnerungsverfahren nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses für einen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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