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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: VII ZB 12/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 6.000 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zugelassen ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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