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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: VII ZB 19/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 19/03

vom 9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 wird auf seine Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 43.720,06 €

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuldhaft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtigten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Gesuch um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenigstens anderweit zu veranlassen.

Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich gewesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen.

Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Beschwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 = BGHR ZPO, § 233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Darstellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichende Würdigung der Umstände an.



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