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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: VII ZB 2/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 2/00

vom

5. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1999 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.

Gründe:

I.

1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.

2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt:

Die unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August 1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten eingeworfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der Auskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost würden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr Prozeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht Bamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch nicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen Schriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gefaxt worden.

3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Postlaufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht vor.

2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vorsorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Verschulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätzlich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.).



Ende der Entscheidung

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