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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: VII ZB 23/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 23/06

vom 8. Juni 2006

in Sachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2006 durch die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 996 €

Gründe:

I.

Die Beklagte hat sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, unter anderem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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