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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: VII ZB 26/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 26/01

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2001 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 229.394,17 ? festgesetzt.



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