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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: VII ZB 41/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 41/03

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 4.065,95 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte meint, bei der für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Richterin des Amtsgerichts bestehe die Besorgnis der Befangenheit.

Die Richterin bestimmte frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. Entsprechend ihrer seit zehn Jahren geübten Praxis beraumte sie insgesamt fünf Termine pro halbe Stunde an, um ohne vorgegebene Reihenfolge je nach Anwesenheit die einzelnen Sachen aufrufen und so Wartezeiten für die Beteiligten möglichst vermeiden zu können. Der Beklagte beantragte Verlegung seines Termins, da es sich um einen rechtswidrigen Sammeltermin handele. Ohne diesen Antrag ausdrücklich zu verbescheiden, beließ es die Richterin bei dem anberaumten Termin. Daraufhin lehnte der Beklagte sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob die Durchführung eines Sammeltermins trotz Antrags auf Durchführung eines Einzeltermins die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Das rechtfertigt die Zulassung nicht. Ob die Befangenheit eines Richters zu besorgen ist, beurteilt sich aus der Sicht der Partei im Rahmen des gerade zur Entscheidung anstehenden einzelnen Rechtsstreits. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943).

Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebunden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Terminierungspraxis der Richterin und die Nichtverlegung des Verhandlungstermins stellen keine Gründe dar, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei objektive Gründe Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die seit Jahren von der Richterin geübte Terminierungspraxis wirkt sich auf beide Parteien in gleicher Weise aus und gibt keinen Grund anzunehmen, die Richterin könne gerade gegenüber dem Beklagten nicht mehr unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Diese Praxis rechtfertigt bei einer vernünftig denkenden Partei auch nicht die Besorgnis, die Richterin sei von vornherein nicht bereit, ihrem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Sie ermöglicht vielmehr eine flexible Handhabung der auf dieselbe Terminsstunde anberaumten Sachen, von denen erfahrungsgemäß ein Teil sich auf andere Weise als durch streitige Verhandlung erledigen läßt. Der Umstand, daß die Richterin den Verlegungsantrag nicht ausdrücklich verbeschieden hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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