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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: VII ZB 54/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 732

Entscheidung wurde am 09.01.2006 korrigiert: die Entscheidung wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung komplett ersetzt
Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 54/05

vom 4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 7. März 2005 sowie der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der 16. vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunden Nr. 568/1994 und 577/1994 des Notars S. , Berlin, ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen einzustellen, werden auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 3.914.556,53 €

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Durch von dem Notar S. beurkundeten Vertrag vom 14. September 1994 verkaufte die Gläubigerin mehrere Baugrundstücke an den Schuldner. Gemäß § 3 des Vertrages betrug der Kaufpreis 24.024.960 €. Der notarielle Kaufvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 5 Unterwerfung

(1)

Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebst Verzugszinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenen sonstigen Zahlungsverpflichtungen, soweit sie eine feste Geldsumme zum Inhalt haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antrag vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohne Nachweis der Fälligkeit.

...

§ 18 Bedingung

Der Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Rahmenvertrages über die städtebauliche Entwicklung mit der Stadt Berlin durch den Verkäufer geschlossen. Der Eintritt dieser Bedingung ist durch Übermittlung einer notariell beglaubigten Kopie der Genehmigungserklärung oder einer Notarbestätigung dem Käufer nachzuweisen.

Der Verkäufer wird den Rahmenvertrag bis spätestens zum 25.09.1994 genehmigen, anderenfalls ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam."

Der in § 18 des notariellen Kaufvertrages genannte Rahmenvertrag war am 21. Juli 1994 von dem Notar L. beurkundet worden. Für die Gläubigerin trat hierbei der W. als vollmachtloser Vertreter auf.

Am 21. September 1994 gab die Gläubigerin vor dem Notar L. folgende notariell beurkundete Erklärung ab:

"Alle abgegebenen Erklärungen des Architekten S. ...in der Urkunde des Notars L. ... vom 21. Juli 1994 ...werden hiermit vorbehaltlos genehmigt. Der Inhalt dieser Urkunde ist bekannt".

Von dieser Genehmigungserklärung erhielt der Notar S. am 21. November 1994 eine einfache Fotokopie übersandt.

Am 28. Juni 1996 hat der Notar S. der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt. Der Schuldner hat dagegen am 26. November 2004 Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. März 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Schuldner sei mit den geltend gemachten Einwendungen präkludiert, da es sich vorliegend um das dritte von ihm betriebene Klauselerinnerungsverfahren handele.

Unabhängig davon sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegeben gewesen seien, insbesondere habe auch eine Genehmigung des Rahmenvertrages vorgelegen. Damit sei die in § 18 des Vertrages genannte aufschiebende Bedingung eingetreten.

Die Erinnerung sei aber selbst dann unbegründet, wenn letzteres nicht der Fall sei. Die Regelung in § 18 des notariellen Kaufvertrages sei von der Unterwerfungserklärung unabhängig und betreffe lediglich die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages.

2. Die hiergegen gerichteten Rügen des Schuldners haben keinen Erfolg.

a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf das Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO die Regelung des § 767 Abs. 3 ZPO entsprechend angewandt werden kann mit der Folge, dass der Schuldner mit seinen in diesem Verfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorgebrachten Einwendungen präkludiert sein könnte. Denn jedenfalls haben diese Einwendungen aus anderen Gründen keinen Erfolg.

b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Kaufpreisanspruch der Gläubigerin sei nicht entstanden. Die in § 18 des notariellen Kaufvertrages genannte Bedingung, die Genehmigung des Rahmenvertrages, sei nicht eingetreten, weil die Gläubigerin nicht die Erklärung des W., sondern eine solche des S. genehmigt habe. Diesen Umstand habe auch der Notar S. bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung beachten müssen.

Mit diesem Einwand kann der Schuldner im Klauselerinnerungsverfahren nicht gehört werden.

aa) Ob der Kaufpreisanspruch der Gläubigerin entstanden ist, ist im Klauselerinnerungsverfahren regelmäßig unbeachtlich. Der Notar prüft lediglich nach den allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Eine weitere Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, in Juris dokumentiert).

Es kann dahinstehen, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn für den Notar offenkundig ist, dass der materiellrechtliche Anspruch nicht besteht (vgl. z.B. BayObLG, DNotZ 1998, 194, 195; BayObLG, DNotZ 1997, 77, 79; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1997, 544, 546). Dies ist hier nicht der Fall.

bb) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war auch nicht nach §§ 726 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO davon abhängig, dass die Gläubigerin dem Notar S. den Eintritt der in § 18 des notariellen Kaufvertrages genannten Bedingung mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweist oder zumindest darlegt.

Die Parteien können in der Unterwerfungserklärung in zulässiger Weise vereinbaren, dass der Gläubiger von dem Nachweis des Eintritts bestimmter Tatsachen als Vollstreckungsvoraussetzung entbunden wird (BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756, 2757; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1997, 544, 545; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 726 Rdn. 5).

Dem notariellen Kaufvertrag ist die Regelung zu entnehmen, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung lediglich voraussetzen sollte, dass die Gläubigerin dem Notar gegenüber darlegt, dass die Kaufpreisforderung fällig ist.

Nach § 5 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages ist der Gläubigerin auf ihren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohne Nachweis der Fälligkeit. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei diese Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, dass hiernach die Gläubigerin nicht nur vom Nachweis der Fälligkeit, sondern sowohl von dem gesonderten Nachweis wie auch der Darlegung der Genehmigung des Rahmenvertrages befreit war.

Ohne Erfolg bezieht sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf eine in der Literatur vertretene Auslegungsregel, wonach dann, wenn die Unterwerfungsurkunde auch das Rechtsgeschäft des materiellen Rechts enthält, die Vollstreckung im Zweifel vom Nachweis all der Umstände abhängig ist, die der Gläubiger zusätzlich zum Inhalt der vollstreckbaren Urkunde zur schlüssigen Begründung einer Klage gleichen Inhalts vortragen müsste (vgl. MünchKommZPO-Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 200; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 122).

Ob eine derartige Auslegungsregel besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls soll diese selbst nach Auffassung ihrer Vertreter dann keine Anwendung finden, wenn, wie hier, in der Unterwerfungserklärung ausdrücklich geregelt ist, von welchen Voraussetzungen i. S. von § 726 Abs. 1 ZPO die Erteilung der Vollstreckungsklausel abhängig sein soll (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO.).

cc) Hatte die Gläubigerin nach dem Inhalt der Unterwerfungserklärung daher dem Notar nach §§ 724, 726 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO lediglich die Fälligkeit ihrer Kaufpreisforderung darzulegen, ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Gläubigerin diesem Erfordernis mit ihren anwaltlichen Schreiben vom 23. Mai 1995 und 1. Juni 1995 nachgekommen ist, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch nicht.

III.

Nachdem die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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