Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII ZB 6/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 6/01

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluß vom 8. Januar 2001 und ihre Beschwerde gegen den Streitwertänderungsbeschluß vom 6. März 2001 des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena werden verworfen. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertänderungsbeschluß ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten im übrigen trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 15.566,98 €



Ende der Entscheidung

Zurück