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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: VII ZB 66/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 756
ZPO § 765
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
BGB § 797
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 66/07

vom 8. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 (26 W 35/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 8. Februar 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 32.567,35 € und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. In der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es zur gepfändeten Forderung:

"Anspruch auf: sämtliche bereits vorhandene Guthabensbeträge und zukünftig eingehende Guthabensbeträge der (Anleihe-)Gläubigerin, die bei der Drittschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle im Rahmen der A.-Anleihen vorhanden sind. ... Konsular- bzw. Botschaftskonten sind von der Pfändung nicht erfasst."

Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungsverweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei.

III.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwerde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden gehabt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).

2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist hinreichend bestimmt.

Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläubiger mit seiner dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beiliegenden Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbetrag in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 32.567,35 € und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Teilbetrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt.

3. Auch die gepfändete Forderung ist hinreichend bestimmt. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Zusatz im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "Konsular- bzw. Botschaftskonten sind von der Pfändung nicht erfasst" zu unbestimmt sei.

Die Schuldnerin genießt hinsichtlich ihrer Konsular- und Botschaftskonten diplomatische Immunität, weil diese Konten der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. Andernfalls könnte durch die Zwangsvollstreckung die Erfüllung ihrer diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219). Bei der Beurteilung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfG, aaO; BGH, aaO; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), 563, 569; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 593 f.). Dabei liegt es in der Hand der Schuldnerin, dafür Sorge zu tragen, dass der Drittschuldnerin die entsprechenden Konten bekannt sind. Das allgemeine Völkerrecht verwehrt es nicht, von der Schuldnerin zu verlangen, dass sie glaubhaft macht, es handele sich bei einem Konto um ein solches, das zur Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Vertretung dient, wobei eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates ausreicht (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 400). Das Vollstreckungsgericht hat zu Recht und in richtiger Art und Weise Konsular- und Botschaftskonten von der Pfändung ausgenommen. Die Guthaben gelten als gepfändet, soweit sich die Schuldnerin zur Eigenschaft der Konten nicht erklärt.

4. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des Vollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt.

5. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrücklichen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwendbar ist, sind erfüllt.

a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentations- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstreckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.).

Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tatsache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Ausspruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, 263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie hier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983, 36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstreckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein synallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Abweichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiellrechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail zu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, käme möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwenden.

b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Schuldnerin im Annahmeverzug befindet.

aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.).

bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war. Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim, 3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22). Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei. Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten ist nicht dargetan.

cc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Gesandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermächtigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden Staates zu vermitteln.

dd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entgegennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen.

(1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB voraus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfangnahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7).

(2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den Inhaberschuldverschreibungen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Empfangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen.

Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 167 Rdn. 5).

Nach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin bevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen (§ 11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F. sein (§ 11 Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 Abs. 4) und schließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§ 11 Abs. 6 der Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anleihegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtlichen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldverschreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteiligten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle umfassend empfangsberechtigt war.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedingungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fälligkeit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hinaus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt.

(3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt werden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 12 f.; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.).

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