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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: VII ZB 69/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 69/08

vom 13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbegründung am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte.

Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungsbegründung sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Gegenstandswert: 2.970,20 €

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