Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: VII ZB 7/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1

Die Berufung ist nicht formgerecht eingelegt und daher unzulässig, wenn der Berufungskläger fehlerhaft bezeichnet und die Bezeichnung nicht auslegungsfähig ist.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

16. Juli 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

am 16. Juli 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 83.120,53 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, Frau E. R., verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der "Firma K & T ... GmbH, G.-D.-Straße 20-21 in B." Werklohn von noch 84.178,53 DM. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1.058 DM abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 20. November 1977 zugestellte Urteil hat deren Prozeßbevollmächtigter fristgerecht am 22. Dezember 1997 ohne Vorlage des angegriffenen Urteils Berufung wie folgt eingelegt:

"BERUFUNG der K & T ... GmbH, vertr.d.d. GF W. T., G.-D.-Straße 20-21 in B.,

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter I. und II. Instanz: Rechtsanwalt Ch. J., B. Straße 32, B. -

gegen

die R. St. ... und St. ... GmbH vertr.d.d. GF Ing. M. R. G. -B. D. 84, B.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte der I. Instanz: Rechtsanwalt B. E., G. Straße 20, B. -

Aktenzeichen I. Instanz: Landgericht B. 35 0. 593/95

Namens und in Vollmacht der Klägerin und Berufungsklägerin lege ich gegen das Urteil des Landgerichts B. vom 04. Nov. 1997, zugestellt am 20. Nov. 1997,

Berufung

ein."

Nach Antrag der Beklagten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die K & T GmbH nicht Partei des Prozesses und ein Klägerwechsel nicht zulässig sei, diesem auch ausdrücklich widersprochen werde; hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 begründet und darauf hingewiesen, daß die Berufung selbstverständlich namens und im Auftrag der Klägerin erster Instanz eingelegt worden sei. Nur aufgrund eines Büroversehens, das auch bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift übersehen worden sei, sei die nicht verfahrensbeteiligte K & T GmbH aufgeführt worden.

Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 2. März 1998 die Berufung der Klägerin, eingelegt unter dem Namen der K & T GmbH, verworfen, weil sie den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO nicht entspreche. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist scheide aus. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zu Recht verworfen, weil es nicht der Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspricht. Die unter K & T GmbH eingelegte Berufung kann nicht als Berufung der Klägerin angesehen werden.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Form der Berufungsschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 = NJW 1996, 320; vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 = VersR 1992, 761; vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 = NJW 1988, 1204, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet ist, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt bezeichnet wird.

b) Die Zulässigkeit der Berufung darf jedoch auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 = NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 aaO).

2. Im Berufungsschriftsatz vom 20. Dezember 1997 wird anstelle der wirklichen Berufungsklägerin die K & T GmbH als Klägerin und Berufungsklägerin bezeichnet, in deren Namen und Vollmacht Berufung eingelegt wird.

Auch unter Berücksichtigung der unter 1. b) genannten Grundsätze kann die Berufung der K & T GmbH nicht als Berufung der Klägerin angesehen werden. Der Berufungsschrift vom 22. Dezember 1997, die allein für die Beurteilung maßgebend ist, da die Klägerin das erstinstanzielle Urteil nicht beigefügt hat, kann aus der für die Auslegung maßgebenden Sicht (§§ 133, 157 BGB) des Gerichts und des Prozeßgegners dies nicht entnommen werden. Vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der diese in beiden Instanzen vertreten hat, war zwar das Urteil nach Beklagtem, Aktenzeichen, Datum und Zustellung richtig bezeichnet. Die eindeutige, jedoch fehlerhafte Angabe der Berufungsklägerin kann anders als in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 aaO; vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 = VersR 1997, 1100) nicht so ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin angesehen werden kann. Dafür spräche allenfalls die weitere Bezeichnung als "Klägerin". Wer "Klägerin" war, war jedoch vom Gericht nicht erkennbar, weil das Urteil erster Instanz nicht vorgelegt wurde. Auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat, obwohl er die Beklagte bereits in erster Instanz vertreten hatte und ihm daher bekannt war, wer Klägerin in erster Instanz war, die Berufung als Rechtsmittel der K & T GmbH verstanden und deswegen auch unter anderem im Schriftsatz vom 19. Januar 1998 erklärt, daß er einem Parteiwechsel nicht zustimme. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Klägerwechsel in zweiter Instanz in dieser Form möglich wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 = NJW 1994, 3358 = BGHR ZPO § 519 b Abs. 1 Parteiwechsel 1) oder dem Schriftsatz auch die Bedeutung eines Beitritts als Nebenintervenientin gemäß § 66 Abs. 2 ZPO beigelegt werden kann. Jedenfalls lassen sich die Berufungsschrift vom 22. Dezember 1997 und die sonstigen Umstände nicht dahin verstehen, daß keine vernünftigen Zweifel bestehen, es handle sich um eine Berufung durch die Beschwerdeführerin.

Ende der Entscheidung

Zurück