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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VII ZB 80/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 80/05

vom 20. Dezember 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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