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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: VII ZB 88/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 88/06

vom 19. September 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 835.000 € erteilt worden sind.

2. Die Rechtsbeschwerdegegner erhalten Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den 20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat über den Einstellungsantrag abschließend zu entscheiden haben.

Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).

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