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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.1998
Aktenzeichen: VII ZR 116/96
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 2
GKG § 2 Abs. 2

Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

BGH, Beschluß vom 19. März 1998 - VII ZR 116/96 - OLG Celle LG Lüneburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 116/96

vom

19. März 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

am 19. März 1998

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1997 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Kläger, ein niedersächsischer Landkreis, wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1997 über Verfahrenskosten von 7.415,70 DM, die ihm nach Nichtannahme seiner Revision im Beschluß vom 31. Juli 1997 auferlegt wurden. Er beruft sich auf Kostenfreiheit nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 GKG, 1 Abs. 1 Nr. 2 NiedersGerGebBefrG.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Dem Kläger kommt für das Revisionsverfahren keine Kostenfreiheit zugute.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 2. Dezember 1971 - III ZR 31/71 = MDR 1972, 308 f; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = Rpfleger 1978, 305; vom 28. Juni 1984 - VII ZR 318/83), die allgemein Zustimmung findet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 2 GKG Rdn. 14; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 17; Drischler/Oestreich/Winter, GKG, § 2 Rdn. 13; Klässel Rpfleger 1972, 433; Höver JVBl 72, 41; zuletzt BFH, Beschluß vom 11. November 1997 - VII E 6/97), erstreckt sich eine landesrechtliche Kostenfreiheit nicht auf das Verfahren vor Bundesgerichten.

Der Landesgesetzgeber hat keine Kompetenz für die Regelung der Kostenerhebung bei Bundesgerichten. Eine Gebietskörperschaft kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr unterhaltenen Einrichtungen treffen. § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG hat diese "räumlich" beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Länder ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen erweitert. Der Wortlaut, daß eine Regelung "unberührt" bleibt, bestätigt deren Geltung, ohne gleichzeitig den Anwendungsbereich zu vergrößern. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt nichts anderes. Im Zuge der Kostenrechtsreform, die zur Neufassung des GKG vom 15. Dezember 1975 führte, also zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung des III. Senats vom 2. Dezember 1971 (MDR 1972, 308) bereits bekannt war, spielte die Frage landesrechtlicher Kostenfreiheit keine Rolle. Eine erweiternde Auslegung des § 2 GKG ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

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