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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: VII ZR 151/07
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 151/07

vom 14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 15.000 €

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach mangelhaften Gründungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 €. Dementsprechend haben Landgericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet - jeweils auf 15.000 € festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur Darlegung eines 20.000 € übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutragen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag von 37.000 € ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet.

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