Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: VII ZR 16/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 16/01

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.

Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück