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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1998
Aktenzeichen: VII ZR 170/96
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2
VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2

Der Auftragnehmer hat bei Ausführung seiner Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B u.a. die behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu zählen auch die dem Auftraggeber erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR 170/96 - OLG Koblenz LG Trier


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 170/96

Verkündet am: 5. Februar 1998

Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Werkvertrag sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren Schaden.

Er ließ Mitte 1991 im Rahmen der Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebes von der Beklagten auf der Grundlage ihres Angebots vom 28. März 1991 u.a. einen offenen Güllebehälter aus Stahlbeton im Außenbereich der Gemeinde W. errichten; die VOB/B wurde vereinbart. Die Bodenplatte sollte für einen höchstzulässigen Wasserstand von 0,76 m ab Unterkante des 4 m hohen Behälters ausgelegt sein.

Die Beklagte bediente sich bei Planung und Errichtung des Behälters der Streithelferin, die Güllebehälter herstellt. Diese bestätigte dem Kläger die Auftragserteilung; beigefügt war ein Baumerkblatt für bauseitige Leistungen im Stahlbeton-Behälterbau, das Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien geworden ist. Darin wies die Streithelferin auf die erforderliche Bodenbeschaffenheit hin und erläuterte die Wasserhaltung während der Bauzeit, die spätere Hinterfüllung des Behälters und die Notwendigkeit, Grund- und Stauwasser dauernd zu kontrollieren.

Nr. 1 des Baumerkblattes lautet u.a.:

"Die Baugenehmigung ist sofort nach Entgegennahme auf Bauauflagen zu prüfen; diese sind an uns zur ordnungsgemäßen Abwicklung Ihrer Baumaßnahme weiterzuleiten."

Die von der Streithelferin gefertigte Bauplanung einschließlich der Typenstatik reichte für den Kläger ein Bautechniker bei der Baubehörde ein. Die Baugenehmigung wurde am 27. Juni 1991 u.a. mit der Auflage erteilt, Behälter und Güllekanäle so anzuordnen, daß die Behältersohle und die Untergrundabdichtung über dem Grundwasserspiegel liegen. Diese Auflage wurde weder der Beklagten noch der Streithelferin bekannt gemacht.

Die Streithelferin errichtete den Behälter an einem vom Kläger im Einvernehmen mit dem Kulturamt P. festgelegten Standort in der vom Kläger ausgehobenen und vorbereiteten Baugrube. Nachdem sich nach Abnahme in der Bodenplatte Risse gezeigt hatten, die abgedichtet wurden, zerbrach diese im Dezember 1991 vollständig.

Der Kläger, der die Beklagte für verantwortlich hält, hat zuletzt Schadensersatz für die Neuerstellung eines Güllebehälters in Höhe von 130.000 DM gefordert und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die vollständige Klageabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 13 Nr. 7 VOB/B. Zwar sei die Beklagte für die vom Kulturamt P. genehmigte Wahl des Standortes des Behälters nicht verantwortlich. Des weiteren sei die Typenstatik des Behälters aufgrund der Vorgaben des Bautechnikers gefertigt worden; Zweifel im Hinblick auf die Bodenverhältnisse hätten dabei nicht aufkommen müssen. Es sei auch zutreffend, daß der Kläger die Baugrube ausgehoben und sie für die Montage des Behälters vorbereitet habe. Unstreitig sei schließlich, daß der Kläger die Beklagte über die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage nicht unterrichtet habe. Unbeschadet von alledem hätte die Beklagte sich jedoch nach Auflagen zur Baugenehmigung erkundigen müssen, zumal ihr ausweislich ihres Merkblattes die durch drückendes Wasser entstehenden Gefahren bekannt waren. Diese Unterlassung sei pflichtwidrig gewesen und habe zum Bruch der Bodenplatte geführt, weil diese unterhalb des Grundwasserspiegels angelegt worden sei. Die Beklagte habe eine ein Mitverschulden des Klägers ausschließende eigene und selbständige Prüfungspflicht verletzt.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Mitverschuldens verkannt.

1. Im Ansatz zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten, sich als Auftragnehmerin nach dem Inhalt der Baugenehmigung und etwaiger Auflagen zu erkundigen. Die Beklagte hatte bei der Ausführung ihrer Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Diese Regelung war Bestandteil des Bauvertrages und bestimmte den Umfang der Pflichten der Beklagten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen (so Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 4 Rdn. 164).

Diese Pflicht der Beklagten entfiel nicht dadurch, daß der Kläger die Baugenehmigung einzuholen und ihr ausweislich der Nr. 1 des Baumerkblattes etwaige Auflagen mitzuteilen hatte. Die Pflicht der Beklagten, sich nach dem Inhalt der Baugenehmigung zu erkundigen, bestand selbständig neben der Pflicht des Klägers zur Mitteilung. Ferner ließ die Tatsache, daß das Kulturamt P. die Standortfrage geprüft und gebilligt hatte, nicht den Schluß zu, daß die anderen am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Stellen dem Bauvorhaben uneingeschränkt zugestimmt hatten; die Billigung des Kulturamtes ersetzte nicht die von der Bauaufsichtsbehörde zu erteilende Baugenehmigung. Die Beklagte hatte daher keinen Anlaß, sich darauf zu verlassen, die Baugenehmigung sei ohne Auflagen erteilt.

2. a) Die Frage, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, die Ursache für den Bruch des Behälterbodens sei ein zu hoher Grundwasserspiegel gewesen, kann offenbleiben. Die Revision hat hierzu gerügt, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte amtliche Auskunft des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft T. vom 18. März 1996 hätte Anlaß zu der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben müssen, weil darin der Ruhewasserspiegel des Grundwassers im Bereich der Güllegrube mit ca. 22 m unterhalb der Geländeoberkante angegeben worden sei. Der Senat hätte über diese Rüge nur zu entscheiden brauchen, wenn das Berufungsurteil im übrigen rechtsfehlerfrei wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

b) Das Berufungsgericht verneint auf der Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB. Allein der Umstand, daß die Beklagte nach § 4 Nr. 3 VOB/B eine eigene und selbständige Prüfungspflicht traf, deren Verletzung das Berufungsgericht wohl in der unterlassenen Nachfrage nach etwaigen Bauauflagen sieht, läßt ein Mitverschulden des Klägers nicht entfallen. 2u Recht weist die Revision auf das schadensursächliche Verschulden des Klägers hin, der es unterlassen hatte, entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Auflage der Beklagten mitzuteilen und sich selbst daran zu halten. Es geht hier nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Frage, ob und inwieweit die Pflichten eines Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B gegenüber einem fachkundigen oder fachkundig beratenen Auftraggeber abzustufen sind. Es geht vielmehr um die Abwägung der Verursachungsanteile an dem eingetreten Schaden, wenn jede Vertragspartei ihre Vertragspflichten verletzt hat. Dabei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht nicht bedacht, daß der Kläger dadurch, daß er der Beklagten die Auflagen in der Baugenehmigung nicht zur Kenntnis brachte, zu dem Entstehen des Schadens beigetragen haben kann und daß er von vornherein nach Aushub der Baugrube die baulichen Voraussetzungen für die anschließende Montage des Behälters nicht hätte schaffen dürfen, wenn die Baugrube und die Unterkonstruktion "im Grundwasser" gestanden haben sollten.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die gebotene Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Zudem fehlen Feststellungen über die Höhe des vom Kläger beim Ausschachten möglicherweise angetroffenen Grundwassers.

Der Senat hat von dem Erlaß eines Grundurteils abgesehen, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, bei seiner Abwägung den rechtlichen Rahmen voll auszuschöpfen. Es ist zudem nicht auszuschließen, daß die neue Verhandlung nach gegebenenfalls ergänzender Beweisaufnahme zu anderen Feststellungen zur Schadensursächlichkeit führen wird.

Ende der Entscheidung

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