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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: VII ZR 172/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 172/04

vom 9. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Gegenstandswert: 139.071,39 €

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