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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: VII ZR 179/98
Rechtsgebiete: BGB, VOB/A, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 133 C
BGB § 157 C
VOB/A § 9 Nr. 1
VOB/B § 1 Nr. 2 Buchst. a
BGB §§ 133 C, 157 C; VOB/A § 9 Nr. 1; VOB/B § 1 Nr. 2 Buchst. a

a) Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages (§ 1 Nr. 2 Buchst. a VOB/B) ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen.

b) Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung größeres Gewicht zukommen als nicht genügend angepaßten Formulierungen eines Standardleistungsverzeichnisses.

BGH, Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 179/98

Verkündet am: 11. März 1999

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen fordern Mehrkosten für nach ihrer Auffassung geänderte Leistungen aus einem Bauvertrag mit der Beklagten.

Nach einer öffentlichen Ausschreibung beauftragte die Beklagte die Klägerinnen mit Brückenbauarbeiten zur Teilerneuerung der Eisenbahnbrücke über die Wertach auf der Strecke Augsburg-Ulm. Die VOB/B war vereinbart. Gegenstand der Leistungen war unter anderem der Abbruch von drei alten Brücken (Überbauten 03 bis 05). Dazu steht in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis unter Ziff. 4.2:

"Nach Abbau des Gleises und der Fahrbahnplatte wird der Fachwerküberbau in der Längsachse zertrennt, die Längsträger provisorisch abgestützt, einzeln durch zwei DB-Kräne herausgehoben und auf Bahnwagen verladen. Am Montageplatz im Bfu G. nach Weisung der örtlichen Bauüberwachung zerlegt und gelagert."

Im Leistungsverzeichnis war der Abbruch der Brücken in der Position 01.0452.01.0 (StL-Nr 83 419/700 93 90 16 04 TA) wie folgt beschrieben:

"Stahlkonstruktion abbrechen. Beim Abbrechen, Zerlegen und Säubern anfallende Abfallstoffe werden Eigentum des AN und sind zu beseitigen. Bauteil "Überbauten 03 bis 05" einschließlich Lager und Übergangskonstruktion. "in gesperrtem Gleis", Konstruktion in Zeichnung dargestellt. Stahlteile zerlegen, säubern, zum Lagerplatz des AG fördern, abladen und lagern."

Die Klägerinnen vergaben den Abbruch der Stahlkonstruktion an einen Subunternehmer. Die während des Abbruchs notwendigen Abstützungsarbeiten nahmen sie selbst vor. Sie haben behauptet, sie seien bei ihrer Kalkulation davon ausgegangen, daß beide Längsträger einer Brücke in ihrer vollen Länge von 61 Metern zum Montageplatz transportiert werden. Die provisorische Abstützung hätten sie seitlich an den vorhandenen Bauwerken geplant. Auf der Baustelle habe sich herausgestellt, daß die Oberleitung hätte entfernt werden müssen, um die ungekürzten Längsträger auf die Wagen zu heben. Dazu sei die Beklagte nicht bereit gewesen. Sie hätte deshalb die Zerlegung der Längsträger angeordnet. Dadurch sei eine aufwendige Hilfskonstruktion zur Unterstützung in der Wertach notwendig geworden. Mit der Klage haben die Klägerinnen zuletzt die Mehrkosten für die Montage der Hilfskonstruktion zum Abbruch der Brücken 03 und 04 in Höhe eines Teilbetrages von 81.386 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Die Klägerin zu 1 hat Revision eingelegt, mit der sie den Zahlungsantrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

I.

Das Berufungsgericht meint, den Klägerinnen stehe kein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zu, weil die vorgenommene Abstützung keine vom Vertrag abweichende Leistung sei. Das Leistungsverzeichnis habe nach den Ausführungen des Sachverständigen nur so verstanden werden können, daß die Stahlteile der Brücke vor Ort zu zerlegen seien. Das müsse nicht im Widerspruch zu den Vorbemerkungen stehen, weil diesen nicht zwingend entnommen werden könne, daß der Überbau ausschließlich in der Längsachse zerlegt werden müsse. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei aufgrund der Ausschreibungsunterlagen klar gewesen, daß der Transport eines unzertrennten Längsträgers von über 60 Meter Länge und einer Höhe von 7 Metern ohne Abbau der Fahrleitungen und ohne Überschreitung des Lichtraumprofils der Eisenbahnstrecke nicht möglich gewesen sei. Die Zeugen der Klägerinnen hätten nicht bestätigen können, daß die Beklagte bis zum 3. April 1991 selbst von einem Transport der ungekürzten Träger ausgegangen sei. Die Behauptung der Klägerinnen und die Aussage des Zeugen D. in erster Instanz, wonach erst aufgrund der Baustellenbesprechung vom 3. April 1991 ein neues Konzept zum Abbau der Brücke habe erarbeitet werden sollen, sei nicht mehr nachvollziehbar, wenn man bedenke, daß die Klägerinnen dieses Konzept bereits am 14. Februar 1991 mit der Subunternehmerin besprochen hätten. Letztlich sei davon auszugehen, daß die Position im Leistungsverzeichnis der allgemeinen Beschreibung in den Vorbemerkungen vorgehe. In dieser Positionsnummer sei die vertraglich geschuldete Leistung exakt beschrieben und definiert. Eine Kalkulation sei nach dieser Position und nicht etwa nach der vagen und allgemein gehaltenen Einleitung des Leistungsverzeichnisses durchzuführen.

II.

Die Klägerin zu 2 ist in der Revision Partei, obwohl nur die Klägerin zu 1 Revision eingelegt hat. Die Klägerinnen sind als Gesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen ARGE notwendige Streitgenossen. Die Revision der Klägerin zu 1 wirkt deshalb gemäß § 62 Abs. 1 ZPO für die Klägerin zu 2 (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83 = NJW 1985, 385).

III.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht die Grundsätze berücksichtigt, die der Senat für die Auslegung öffentlicher Ausschreibungen entwickelt hat. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil die notwendigen Feststellungen abschließend getroffen worden sind. Nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung waren die Träger am Montageplatz und nicht vor Ort zu zerlegen.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, daß der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95 = = BGHZ 134, 245 = BauR 1997, 466 = ZfBR 1997, 188). Danach ist die Leistung u.a. eindeutig zu beschreiben, § 9 Nr. 1 VOB/A. Dem Wortlaut der Ausschreibung kommt vergleichsweise große Bedeutung zu, weil der Empfängerkreis der Erklärung nur abstrakt bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 = BauR 1993, 595, 596 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93 = BGHZ 124, 64 = BauR 1993, 236 = ZfBR 1994, 115; Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93 = BauR 1994, 625, 626 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95 aaO). Sind die sprachlichen Formulierungen der Ausschreibung nicht genügend aufeinander abgestimmt, ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, welche die nach der VOB/A geforderte Eindeutigkeit nicht in Frage stellt. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.

a) Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Leistungsverzeichnis gehe als klarere Regelung den Vorbemerkungen vor. Es gibt innerhalb der Leistungsbeschreibung (§ 1 Nr. 2 a VOB/B) keinen grundsätzlichen Vorrang. Zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses (vgl. auch § 9 Nr. 6 VOB/A). In aller Regel enthalten die Vorbemerkungen wesentliche Angaben, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind. Diese Angaben sind in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis und auch anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 1991 - VII ZR 110/90 = BauR 1991, 458, 459 = ZfBR 1991, 200). Eine derartige Auslegung hat der Sachverständige ausdrücklich nicht vorgenommen. Denn er hat es offen gelassen, wie die Vorbemerkungen die Position des Leistungsverzeichnisses beeinflussen können und zutreffend darauf hingewiesen, daß dies eine Rechtsfrage ist. Zu Unrecht meint deshalb das Berufungsgericht, seine Auffassung auf das Gutachten des Sachverständigen stützen zu können.

b) Eine dem Gebot entsprechende Auslegung, die Leistung eindeutig und dementsprechend widerspruchsfrei so zu beschreiben, daß die Preise sicher kalkuliert werden können, hat sich zunächst an demjenigen Teil der Leistungsbeschreibung zu orientieren, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das hier nicht die Position im Leistungsverzeichnis, sondern sind das die Vorbemerkungen. Dort sind die Arbeitsschritte genau beschrieben. Aus den Vorbemerkungen ergibt sich der konkrete Ablauf und der wesentliche Leistungsinhalt. Danach wird der Fachwerküberbau in der Längsachse getrennt und nach provisorischer Abstützung verladen. Am Montageplatz werden die Träger nach Weisung der Bauüberwachung zerlegt und gelagert. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Längsträger ungekürzt verladen werden sollten. Denn vor Ort sollte nur eine Trennung in der Längsachse stattfinden. Auf dieser nach der wörtlichen Auslegung klaren Grundlage ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Widerspruch mit dem Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis ist nicht konkret, sondern allgemein gehalten. Den einzelnen Positionen liegt die Beschreibung aus einem Standardleistungsverzeichnis (StL) zugrunde. Dieses ist auf das konkrete Bauvorhaben im Gegensatz zu den Vorbemerkungen nicht zugeschnitten. Das Standardleistungsverzeichnis sieht in seinen verschiedenen Ausführungsalternativen keine Fassung vor, die genau auf die in den Vorbemerkungen beschriebenen Arbeitsabläufe paßt. Wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Standardleistungsverzeichnis nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen verfaßt und deshalb teilweise ungenau ist, kann es ohne weiteres in Übereinstimmung mit den Vorbemerkungen gebracht werden. Die Ausschreibung ist danach so zu verstehen, daß die Brücke zunächst nur in zwei Längsteile "zerlegt" und zum Montageplatz transportiert wird. Dort erfolgt die Zerlegung in weitere Teile.

c) Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerinnen aus den sonstigen Vertragsunterlagen hätten erkennen können, daß dem Aushub der ungekürzten Träger und deren Transport auf der Bahn unüberwindbare technische Schwierigkeiten entgegenstanden, wie die Beklagte behauptet hat. Das würde nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerinnen schuldeten entgegen dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Kürzung der Träger vor deren Transport und die dazu erforderliche aufwendige Abstützung. Umstände, die nach der Senatsrechtsprechung zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung führen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95 aaO), liegen nicht vor. Der Spezialtransport der Träger fiel in den Verantwortungsbereich der beklagten Bahn, so daß die Klägerinnen grundsätzlich darauf vertrauen durften, die Beklagte habe die damit verbundenen Schwierigkeiten erkannt und bei der Ausschreibung berücksichtigt oder sie hätte andernfalls auf diese Schwierigkeiten gemäß den Anforderungen des § 9 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VOB/A hingewiesen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausreichend berücksichtigt hat, daß die Leistungsbeschreibung den Transport der neuen, mindestens ebenso langen Träger auf der Bahn zur Baustelle ausdrücklich vorsah und deren Einbau trotz der vorhandenen Oberleitung nicht nur geplant, sondern auch möglich war.

d) Soweit das Berufungsgericht seine Auslegung darauf stützt, die Klägerinnen hätten nicht nachvollziehbar dargetan und bewiesen, die Beklagte sei bis zum 3. April 1991 selbst davon ausgegangen, daß die Brücke als Ganzes herausgehoben werde, ist dieser Ansatz verfehlt. Es kommt nicht darauf an, wie die Beklagte ihre Ausschreibung verstanden hat. Maßgebend für die Auslegung des Vertrages ist vielmehr der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter. Soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, wird die Leistungsbeschreibung mit diesem objektiven Verständnis Vertragsinhalt (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 aaO).

IV.

Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Eine eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B fehlen.

Die Klägerinnen haben die nach § 2 Nr. 5 VOB/B erforderliche Vergleichsrechnung bisher nicht vorgenommen. Sie können lediglich die auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Kalkulation ermittelten Mehrkosten der vorgenommenen gegenüber der ursprünglich vertraglich geschuldeten Abstützung verlangen. Dazu haben sie noch nicht vorgetragen. Da bisher ein entsprechender richterlicher Hinweis fehlt, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.

Für den Fall, daß der Anspruch der Klägerinnen schlüssig dargelegt wird und das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B feststellen kann, wird es der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, die Klägerinnen seien vor der Angebotsabgabe darüber aufgeklärt worden, daß die nunmehr durchgeführte Abstützung notwendig sei. Gelingt der Beklagten der dazu angetretene Beweis nicht, kommt es darauf an, welche Abstützung die Klägerinnen in ihre Preise einkalkuliert haben.

Haben die Klägerinnen, wie sie behaupten, eine seitliche Abstützung einkalkuliert, kommt es darauf an, ob diese Abstützung vertraglich zulässig war. War das nicht der Fall, können die geringen Kosten dieser Abstützung nicht als Grundlage der Vergleichsrechnung dienen. Vielmehr ist maßgebend, welche Kosten den Klägerinnen bei ordnungsgemäßer Durchführung der ursprünglich notwendigen provisorischen Abstützung entstanden wären.

Ende der Entscheidung

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