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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII ZR 198/00 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 198/00

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revision wird auf 37.305,36 € festgesetzt.

Der in der Ausfertigung des Beschlusses vom 22. November 2001 mitgeteilte Streitwert beruht auf einem Übertragungsfehler.

Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zum bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, KostRsp ZPO § 3 Nr. 743).

Ende der Entscheidung

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