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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: VII ZR 2/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 2/05

vom 12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zusätzlichen Vergütung sowie zur Verneinung eines Anspruchs der Beklagten bezüglich der Führung des Wasserkreislaufs veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 139.384,62 €

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