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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 20/08
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Dr. Kuffer,

die Richterin Safari Chabestari,

den Richter Halfmeier und

den Richter Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Honorar von 90.000 EUR vereinbart worden und das Protokoll vom 10. November 2004 weise versehentlich aus, dass der Generalunternehmer mit Leistungsphase 4 tätig sein solle, veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Denn auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Diese wären nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass es jedenfalls von einer konkludenten Einigung der Parteien darüber ausgeht, die Klägerin sei mit den abgerechneten Architektenleistungen beauftragt worden und diese hätten entgeltlich erfolgen sollen. Diese Einigung der Parteien war dahin zu verstehen, dass über die Vergütung noch eine Einigung erzielt werden sollte. Insoweit hatten die Parteien jedoch keinen Spielraum. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI schuldete die Beklagte das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Forderung der Klägerin unter den Mindestsätzen liegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das Berufungsgericht den Beweisantritt dazu übergangen hat, dass das Protokoll vom 10. November 2004 nicht versehentlich die Leistungsphase 4 für die Generalunternehmerleistung ausweise. Auch wenn diese Behauptung der Beklagten richtig ist, ändert das nichts daran, dass die Klägerin für die abgerechnete Leistung nach Mindestsätzen zu vergüten ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 60.577,77 EUR

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