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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: VII ZR 21/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 7. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und

die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen, dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisaufnahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegenheit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 838.813,93 EUR

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