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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VII ZR 238/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 238/04

vom 10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht in zutreffender Weise rechtlichen Überlegungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in dessen Urteil vom 15. Juni 2001 - 6 U 429/00, NJW-RR 2003, 1326, nicht folgt, veranlasst dies nicht die Zulassung wegen Divergenz. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde von den dort niedergelegten weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls getragen.

Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 35.924,41 €

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