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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: VII ZR 239/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 239/03

vom 11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erbringe Beweis darüber, daß nicht ausdrücklich in den Tatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen sei, trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn wie hier durch allgemeine Bezugnahme der Parteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist. Dieser Rechtsfehler führt jedoch im Hinblick auf die Hilfserwägung nicht zur Zulassung.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 245.219,49 €



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