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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: VII ZR 244/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 244/04

vom 21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 100.000,00 €

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