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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: VII ZR 245/97
Rechtsgebiete: SpTrUG, VertragsG, EGBGB 1986, BGB


Vorschriften:

SpTrUG § 12
VertragsG § 60
VertragsG § 59
VertragsG § 64
VertragsG § 78
EGBGB 1986 Art. 232 § 1
BGB § 305
SpTrUG § 12

Eine gescheiterte Vermögensübertragung, die auf der Grundlage einer bis zum 12. April 1991 unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs erfolgen sollte, kann nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 geheilt werden. Das setzt neben der Eintragung der Spaltgesellschaften den rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten voraus, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften vor dem 12. April 1991 übergehen sollte.

VertragsG §§ 60, 59, 64

Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Bezahlung des Preises für die in einem Wirtschaftsvertrag vereinbarten Investitionsleistungen (§§ 63 ff des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VertragsG - vom 25. März 1982) setzt nach dem VertragsG unter anderem zwingend eine Abnahme in einem förmlichen Verfahren voraus. Eine konkludente Abnahme ist damit ausgeschlossen.

VertragsG § 78

Das VertragsG sieht die Kündigung eines Wirtschaftsvertrags über Investitionsleistungsverträge nicht vor.

EGBGB 1986 Art. 232 § 1; BGB § 305

Für Umstände, die von außen an das durch einen Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz begründete Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht als kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das BGB als neues Recht. Ein solcher Umstand ist auch die nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung eines Vertrages, der dem Vertragsgesetz der ehemaligen DDR unterliegt.

BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 245/97 - OLG Dresden LG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 245/97

Verkündet am: 27. Mai 1999

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Dresden restlichen Werklohn für die Montage von Wohneinheiten der geplanten und bis zur Wiedervereinigung nur teilweise erstellten Plattenhaussiedlung im Gebiet P.-Straße Nord in Dresden. Grundlage des Anspruchs sind Wirtschaftsverträge, die zwischen dem VEB Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau der Stadt Dresden (HAG) und dem VEB Ingenieur Hoch- und Ausbau Dresden als Generalauftragnehmer (GAN) abgeschlossen worden sind. Die Parteien streiten unter anderem über die Sachbefugnis der Klägerin, den Anspruchsgrund und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.

II.

1. Gemäß der Grundsatzentscheidung für den Wohnungsbaustandort Dresden P.-Straße Nord des zuständigen Rates des Bezirks Dresden vom 30. September 1986 und der Grundsatzentscheidung vom 30. September 1987 über eine Bauerweiterung beauftragte als Investitionsauftraggeber der VEB Gebäudewirtschaft Dresden den VEB Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau der Stadt Dresden (HAG). Der HAG schloß mit dem VEB Ingenieur Bau- und Ausbau Dresden als Generalauftragnehmer (GAN) unter anderem einen standortsbezogenen Durchführungsvertrag vom 19. Januar 1988/22. März 1988 und zum Block B 1 im Quartier B der drei Quartiere umfassenden Wohungsbaumaßnahme einen Objektvertrag vom 21. März 1988/27. April 1988. Der GAN beauftragte mit der Errichtung der 63 Wohneinheiten des Blockes B 1 als Hauptauftragnehmer (HAN) den VEB Wohnungsbau Dresden KB 02. 31 Wohneinheiten wurden im Jahre 1988 bezugsfertig errichtet, die übrigen 32 Wohneinheiten wurden teilweise fertiggestellt und als Baustelleneinrichtung genutzt.

2. Im Jahre 1990, vor dem 1. Juli des Jahres, wurde der VEB KB 02 (HAN) in die Klägerin umgewandelt. Der GAN sollte in zwei GmbH aufgespalten werden, in die Ingenieurbau GmbH Dresden und die Ausbau Dresden GmbH.

Im Jahre 1990 fanden mehrere Besprechungen zwischen den Beteiligten über die Weiterführung des Vorhabens statt, an der auch eine Firma St. und Partner GmbH teilnahm, die von den Beteiligten als Rechtsnachfolgerin des GAN angesehen wurde. Die Firma St. und Partner GmbH war nicht durch Umwandlung des GAN entstanden, sondern durch eine Neugründung.

Nachdem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des HAN der Firma St. und Partner GmbH Restwerklohn aus dem ursprünglich mit dem GAN abgeschlossenen Wirtschaftsvertrag über die Errichtung der Wohneinheiten für den Block B 1 in Rechnung gestellt hatte, teilte die Firma St. und Partner GmbH der Beklagten mit, daß sie und die Ingenieurbau GmbH Dresden ihre Ansprüche aus dem standortbezogenen Durchführungsvertrag mit dem HAG an die Klägerin abtreten werde. Mit Abtretungsvereinbarung vom 22. Dezember 1993 haben die Firma St. und Partner GmbH und die Ingenieurbau GmbH Dresden als Zedentinnen die Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

III.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Klägerin wie folgt begründet:

Die Ingenieurbau Dresden GmbH sei als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen GAN Inhaberin der Forderung geworden. Diese Forderung habe sie wirksam an die Klägerin abgetreten. Aus dem ehemaligen GAN seien im Wege der Umwandlung zwei Rechtsnachfolger, die Ingenieurbau Dresden GmbH und die Ausbau GmbH hervorgegangen. Die das Wohnungsbauvorhaben P.-Straße Nord in Dresden betreffenden Verträge seien durch Umwandlung auf die Ingenieurbau Dresden GmbH übergeleitet worden.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Forderung ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts weder im Wege der Rechtsnachfolge noch durch eine Einzelabtretung auf die Klägerin übergegangen.

a) Zum Zeitpunkt der Umwandlung des GAN, die vor dem 1. Juli 1990 erklärt worden ist, war die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO vom 1. März 1990, GBl. I S. 107) maßgeblich. Nach dieser Verordnung ist eine Aufspaltung in mehrere Gesellschaften und die damit beabsichtigte Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge von Vermögensbestandteilen auf die Spaltgesellschaften nicht möglich. Eine derartige Umwandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/93, ZIP 1995, 322, 323).

b) Die fehlerhafte Gründung der beiden Spaltgesellschaften kann geheilt werden. Ob die Voraussetzungen der Heilung vorliegen, läßt sich nach den insoweit unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.

Der Entstehungsmangel der beiden Spaltgesellschaften kann dadurch behoben werden, daß die Gesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/93, aaO). Weder das Berufungsurteil noch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, enthalten Feststellungen zur Eintragung der Zedentin, der Ingenieurbau Dresden GmbH, in das Handelsregister.

c) Eine Heilung des mit der Umwandlung beabsichtigten Vermögensübergangs auf die beiden Spaltgesellschaften ist in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 (GBl. I S. 884) vorgesehen.

(1.) Danach wird der Mangel des Rechtsübergangs mit der Eintragung der neuen Gesellschaft geheilt, wenn der fehlgeschlagene Vermögensübergang nach dem Willen der Beteiligten noch vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes, also vor dem 12. April 1991 erfolgen sollte. Erforderlich ist der rechtsgeschäftliche Übertragungswille der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften übergehen soll (Haritz, in: Rechtshandbuchvermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, § 12 SpTrUG Rdn. 2). Dafür ist es erforderlich, daß sich aus vorhandenen Unterlagen zumindest in groben Zügen die beabsichtigte Verteilung der Vermögensgegenstände ergibt (Haritz, aaO; Mayer, DB 1991, 1609, 1615).

(2.) Zu den Voraussetzungen der Heilung des Vermögensübergangs fehlt es an den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Übertragungswillens. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, die Forderung sei im Rahmen der als Anlage 7 eingereichten Aufstellung von Verträgen, die auch den Objektvertrag zwischen dem HAG und dem GAN enthält, auf die Zedentin übergegangen, bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Text des Deckblattes der Anlage 7 spricht eher für eine beabsichtigte Vertragsübernahme als für eine Forderungsabtretung. Der Text lautet wie folgt:

"Deckblatt der Zusammenstellung aller Verträge, die der VEB Ingenieur Hoch- und Ausbau in seiner Funktion als GAN an den Standorten ... P.-Straße/Nord ... mit seinen Vertragspartnern abgeschlossen hat und die bei der Betriebstrennung in 2 GmbH an die Ingenieurbau Dresden GmbH übergeleitet werden. Die GmbH tritt für diese Verträge einschließlich deren Nachtragsvereinbarungen und dem zugehörigen Schriftverkehr die Rechtsnachfolge an."

Falls die Beteiligten eine Vertragsübernahme gewollt haben, kann die Heilung des Vermögensübergangs nur unter den Voraussetzungen des § 12 SpTrUG eingetreten sein. Der dafür erforderliche rechtsgeschäftliche Übertragungswille ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, der Übertragungswille beider Parteien ergebe sich aus der Anlage 7, die Anlage 7 sei Bestandteil der Umwandlungserklärung. Die Beklagte hat behauptet, daß ein Übertragungswille nicht vorgelegen habe, und sie hat bestritten, daß die Anlage 7 Bestandteil der Umwandlungserklärung gewesen sei. Die von dem Berufungsgericht als weiteres Argument für seine Ansicht getroffene Feststellung, die Klagforderung sei auch in einer Bilanz enthalten, ist kein Indiz für den erforderlichen Übertragungswillen. Die Bilanz, auf die das Berufungsgericht sich bezieht, ist nach dem Vortrag der Klägerin ein Auszug aus einer ihrer Bilanzen, die ausschließlich die Forderungen des HAN gegen den GAN umfasse und nicht etwaige Forderungen des GAN. Die Bilanzen der Zedentin enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls keine hinreichenden Indizien für einen Übertragungswillen der an der Umwandlung Beteiligten. Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, in der DM-Eröffnungsbilanz der Zedentin sei die Klagforderung eingestellt gewesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Der Umstand, daß die Beklagte die Zedentin zeitweilig als Rechtsnachfolgerin angesehen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Revisionserwiderung, die Beklagte bestreite wider besseres Wissen die Tatsachen, aus denen sich der Übertragungswille ergeben soll.

III.

1. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch sei als Abschlagsforderung und als Anspruch auf Vergütung nach einem gekündigten Vertrag dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:

a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist nach dem maßgeblichen Kollisionsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 232 § 1 EGBGB) grundsätzlich das materielle Vertragsrecht der ehemaligen DDR anwendbar, weil der Vertrag ausschließlich Bezüge zum Gebiet der früheren DDR aufweist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 385 f). Da die beiden Verträge zwischen dem HAG und dem GAN, auf die die Klagforderung gestützt wird, Wirtschaftsverträge zur Durchführung von Investitionsleistungen i.S.d. §§ 63 ff des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VG - vom 25. März 1982 sind, ist für das Vertragsverhältnis, seinen Inhalt, die gegenseitigen Pflichten, die Fälligkeit von Forderungen, etwaige Leistungsstörungen sowie für die Möglichkeiten und Gründe einer Beendigung des Vertrages das Vertragsgesetz maßgeblich (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 266/95, BauR 1997, 298 = ZfBR 1997, 150).

b) Die Qualifizierung der Klagforderung als Abschlagsforderung ist auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR rechtsfehlerhaft:

(1.) Die Voraussetzungen, unter denen Abschlagszahlungen für unvollendete Investitionsleistungen verlangt werden können, sind für den Wohnungsbau geregelt in der Anordnung über Abschlagszahlungen für unvollendete Investitionsleistungen vom 10. März 1971 (GBl. I S. 264) nach Maßgabe der Anordnung Nr. 4 über Abschlagszahlungen für unvollendete Investitionsleistungen - Neubau volkseigener und genossenschaftlicher Wohnungen sowie gesellschaftlicher Einrichtungen - (VO Nr. 4) vom 14. November 1972 (GBl. I S. 828). Nach dieser Verordnung bewirken Abschlagszahlungen, die von den Vertragsparteien für bestimmte Leistungsabschnitte zu vereinbaren waren, keine Bezahlung des Preises für die fertiggestellte Investitionsleistung.

(2.) Die Einordnung der Klagforderung als Abschlagsforderung widerspricht dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien. Nach deren übereinstimmenden Vortrag hat die Klägerin mit der im Prozeß als Schlußrechnung bezeichneten Rechnung vom 21. Dezember 1993 den Restpreis für die erbrachte Leistung verlangt. Eine Forderung mit diesem Inhalt wäre als Abschlagsforderung nach der genannten Verordnung nicht möglich.

c) Ein fälliger Anspruch auf Zahlung des Restpreises ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derzeit nicht begründet:

(1.) Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Bezahlung des Preises für die in einem Wirtschaftsvertrag vereinbarten Investitionsleistungen setzt nach dem Vertragsgesetz unter anderem zwingend eine Abnahme in einem förmlichen Verfahren voraus, das eine Begehung, eine Qualitätsprüfung und umfangreiche Dokumentationen vorsieht (Kommentar zum Vertragsgesetz, § 64 Anm. 2.9). Das zwingend vorgeschriebene förmliche Abnahmeverfahren hat zur Folge, daß konkludente Abnahmen, wie beispielsweise durch die Nutzung des Auftraggebers oder die Überlassung des Gebäudes zur Nutzung an Dritte, nach dem Vertragsgesetz ausgeschlossen sind (Kommentar zum Vertragsgesetz, § 64 Anm. 2.9 a.E.).

Die Fälligkeit der Restforderung tritt erst dann ein, wenn die Zahlungsfrist von 14 Tagen, die nach Rechnungserteilung beginnt, abgelaufen ist (§ 60 VG; Kommentar zum Vertragsgesetz, § 60 Anm. 2.1). Die Rechnung darf erst nach der Abnahme erteilt werden, sofern der Auftraggeber sich nicht mit seiner Abnahmeverpflichtung im Abnahmeverzug befindet (§ 59 Abs. 2 VG).

Der Auftraggeber ist nach § 64 Abs. 2 VG zur Abnahme erst dann verpflichtet, wenn die Investitionsleistung vertragsgemäß ausgeführt und keine Mängel oder Unvollständigkeiten aufweist, die die Nutzungsfähigkeit beeinträchtigen (§ 16 Abs. 1 der 2. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 329; zukünftig: 2. DVO/VG).

(2.) Nach dem Vortrag der Klägerin ist der mit der Klage verlangte Restpreis deshalb nicht fällig, weil eine Abnahme nicht stattgefunden hat und im Hinblick auf den erreichten Bautenstand der 32 Wohneinheiten auch noch nicht möglich war, weil diese Wohneinheiten noch nicht für Wohnzwecke ausgebaut waren.

(3.) Nach dem Objektvertrag zwischen HAG und GAN war der Leistungsgegenstand die Herstellung des gesamten Blocks mit Wohneinheiten, so daß die Abnahmefähigkeit erst mit der Nutzungsmöglichkeit des gesamten Wohnblocks als Wohnungen erreicht worden wäre. Die in § 2 Abs. 4 des standortbezogenen Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung des HAG, die 32 Wohneinheiten nach Fertigstellung als Baustelleneinrichtung zur Verfügung zu stellen und der Hinweis auf die Nutzung dieser Wohneinheiten als Baustelleneinrichtung im Objektvertrag haben keinen Einfluß auf die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Objektes.

Die genannten vertraglichen Regelungen über die Nutzungsmöglichkeit als Baustelleneinrichtung beruhen auf der Anordnung über die effektive Gestaltung von Baustelleneinrichtungen und die Beräumung von Baustellen - AO/BauStEinR - vom 10. Juli 1996 (GBl. I S. 332). Die Anordnung schreibt vor, daß vorrangig geeignete Objekte des Investitionsvorhabens zur Nutzung als Baustelleneinrichtung vorzusehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AO/BauStEinR). Für Wohneinheiten des komplexen Wohnungsbaus, die als Baustelleneinrichtung genutzt werden, war geregelt, daß sie nicht, wie andere Objekte, vor der Nutzung als Baustelleneinrichtung durch den Investitionsauftraggeber abzunehmen, sondern daß sie in der Planung und Abrechnung als sogenannte unvollendete Produktion des GAN zu behandeln waren (§ 9 AO/BauStEinR). Danach war die Investitionsleistung im Wohnungsbau nicht fertiggestellt und abnahmefähig, wenn das Objekt nur bis zur Nutzbarkeit als Baustelleneinrichtung erstellt war.

d) Für einen fälligen Zahlungsanspruch als Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung fehlt es ebenfalls an den dafür erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts:

(1.) Durch einseitige Kündigung kann der Vertrag schon deshalb nicht beendet worden sein, weil das Vertragsgesetz eine Kündigung eines Investitionsleistungsvertrages nicht vorsieht (Kommentar zum Vertragsgesetz, § 78 Anm. 2.6).

(2.) Für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nach § 78 VG fehlt es an Feststellungen zu den Voraussetzungen und den dafür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger.

(3.) Für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zwischen den Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Vertragsparteien auf der Grundlage des BGB der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt, das Bauvorhaben nicht fortzuführen und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen, fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an hinreichenden Anhaltspunkten. Eine derartige einvernehmliche Vertragsaufhebung nach dem BGB wäre zulässig. Für Umstände, die von außen an das Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht das kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das Recht des BGB als neues Recht (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 266/95, aaO; Urteil vom 18. Juni 1993 - V ZR 47/92, BGHZ 123, 58, 63; MünchKomm-Voelskow, 3. Aufl., Artikel 232 § 1 EGBGB Rdn. 17). Zu derartigen Umständen zählt auch eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung eines Vertrages, der dem Vertragsgesetz der ehemaligen DDR unterliegt.

3. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids vom 30. Dezember 1993 die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht habe unterbrechen können. Die in dem Mahnbescheid enthaltenen Angaben lassen eine hinreichende Identifizierung des streitigen Anspruchs zu.

Ende der Entscheidung

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